Desinfektionsplan für Medizinprodukte Auf der Grundlage der geforderten (vergl. § 3 – 6 ArbSchG, § 4 BioStoffV) Gefährdungsbeurteilung sind in Betriebsanweisungen und einem Hygieneplan für die einzelnen Arbeitsbereiche und Tätigkeiten Verhaltensregeln und Maßnahmen zur Reinigung, Desinfektion und Sterilisation, zur Ver- und Entsorgung, zum Tragen von Schutzausrüstung sowie Anweisungen für Notfälle und für die arbeitsmedizinische Vorsorge festzulegen. Die Berufsgenossenschaft (vergl. TRBA 250) empfiehlt, Hygieneplan und Betriebsanweisungen (Verfahrensanweisungen, Arbeitsanweisungen) zu kombinieren. Den Rahmen- und Musterhygieneplan des DAHZ/BZÄK (Deutscher Arbeitskreises für Hygiene in der Zahnmedizin/Bundeszahnärztekammer) finden Sie hier.
Validierungsberichte des Reinigungs- und Desinfektionsprozesses sowie des Sterilisationsprozesses gemäß Anlage 3 und 4 der KRINKO-BfArM-Empfehlung
Sämtliche Verfahrens- und Arbeitsanweisungen für alle Schritte der Aufbereitung Den Rahmen- und Musterhygieneplan des DAHZ/BZÄK finden Sie hier.
Herstellerangaben zu den Verfahren, mit denen die Medizinprodukte aufbereitet werden Hersteller von Medizinprodukten sind dazu verpflichtet, jedem Produkt die notwendigen Angaben zur Identifizierung des Produkts und des Herstellers, sowie alle für den Anwender oder gegebenenfalls dritte Personen relevanten Informationen über die Sicherheit und Leistung des Produkts beizufügen. Diese Angaben können auf dem Produkt selbst, auf der Verpackung oder in der Gebrauchsanweisung angebracht sein und werden — falls der Hersteller über eine Website verfügt — dort bereitgestellt und aktualisiert. Zu den oben genannten Informationen gehören auch die Angaben zu den Verfahren, mit denen Medizinprodukte aufbereitet werden. (Vergl. Anhang I Kapitel III Ziffer 23.1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte).