19. Oktober 2023

Sachkenntnis des Personals

Um die Qualität der Aufbereitung von Medizinprodukten kontinuierlich sicherzustellen, benötigt das mit dieser Aufgabe betraute Personal eine besondere Qualifikation. So hat es der Gesetzgeber in der Medizinprodukte-Betreiberverordnung festgelegt.

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Nach der Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut (KRINKO) „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ (2012) wird eine Qualifikation vermutet, sofern in einer nachgewiesenen Ausbildung in entsprechenden Medizinalfachberufen Inhalte wie z. B.:

  • Fachspezifische Instrumentenkunde
  • Kenntnisse in Hygiene / Mikrobiologie, einschließlich Übertragungswege
  • Risikobewertung und Einstufung von Medizinprodukten
  • Sachgerechte Vorbereitung, Reinigung, Desinfektion, Spülung, Trocknung
  • Prüfung auf Sauberkeit
  • Pflege, Instandsetzung, Funktionsprüfung
  • Kennzeichnung, Verpackung, Sterilisation
  • Dokumentierte Freigabe zur Anwendung / Lagerung
  • Räumliche und organisatorische Aspekte
  • Erstellen von Verfahrens- und Arbeitsanweisungen
  • Rechtskunde Medizinprodukterecht

in den Rahmenlehrplänen verankert sind und die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde. Wenn Inhalte im Rahmen der Ausbildung teilweise nicht beziehungsweise nicht im aktuellen Stand vermittelt wurden, sind sie durch Besuch geeigneter Fortbildungsveranstaltungen zu ergänzen beziehungsweise zu aktualisieren.

Die Praxis

Für die Zahnarztpraxis bedeutet dies, dass das Personal, welches die kontaminierten Instrumente und Medizinprodukte nach der Behandlung von Patienten reinigt, desinfiziert, ggf. instand setzt, sterilisiert und dann zur Wiederverwendung oder Lagerung freigibt, eine abgeschlossene Ausbildung zur / zum Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) vorweisen muss.

Die Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufbereitung der speziellen und teilweise komplex aufgebauten Instrumente und Medizinprodukte werden im Rahmen der dreijährigen dualen Ausbildung in Theorie und Praxis erworben.

Nach Abschluss der ZFA-Ausbildung müssen die Kenntnisse regelmäßig aufgefrischt werden. Technischer Fortschritt, neue wissenschaftliche Erkenntnisse sowie aktualisierte Rechtsgrundlagen führen zur Weiterentwicklung von Aufbereitungsmethoden. Um den gestiegenen Standard in die Praxis umsetzen zu können und um Rechtssicherheit zu garantieren, ist die stetige Fortbildung des Personals unbedingt erforderlich.

Auf dem Gebiet Medizinprodukte / Hygiene gibt es keine Vorschrift für die regelmäßige Aktualisierung der Kenntnisse wie es beispielsweise im Bereich Röntgen durch eine spezielle Richtlinie geregelt ist.

Der Praxisbetreiber ist in erster Linie für die Aufbereitung verantwortlich. Er kann seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beispielsweise im Rahmen von Unterweisungen oder Teambesprechungen über neue Anforderungen sowie die Umsetzung in der eigenen Praxis informieren und schulen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, das Personal zu einer geeigneten Fortbildung zu schicken.

Das Personal, welches seine Aufgabe im Praxisbetrieb verantwortungsbewusst wahrnimmt, unterstützt den Praxisbetreiber auch durch eigenverantwortliche Fortbildung. Es hält dadurch seine berufliche Qualifikation aufrecht und sichert seine Einsatzmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt.

Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer

Auch die Mitarbeitenden mit dem Abschluss „Zahnarzthelferin / Zahnarzthelfer“ haben mit erfolgreicher Beendigung der Ausbildung die Qualifikation für die Aufbereitung von Medizinprodukten erworben, da die erforderlichen Inhalte auch in deren Ausbildung in vergleichbarem Stundenumfang enthalten waren. So stellte das Bundesministerium für Gesundheit im Jahre 2002 fest, dass die „alten“ Zahnarzthelfer(innen) auf demselben Ausbildungsniveau anzusiedeln seien wie die „neuen“ ZFAs und gestattete es den nach altem Recht ausgebildeten Zahnarzthelfer(innen), die neue Berufsbezeichnung „Zahnmedizinische Fachangestellte“ / „Zahnmedizinischer Fachangestellter“ zu tragen.

Eine einmal erteilte Erlaubnis oder ein einmal erworbener Qualifikationsnachweis ist in Deutschland grundgesetzlich geschützt und besteht regelmäßig lebenslang fort, es sei denn, der Qualifikationsnachweis ist von vornherein befristet erteilt oder ausdrücklich an den Fortbestand definierter Merkmale gebunden.

Ungeachtet dessen ist bei ZFAs oder Zahnarzthelfer(innen), bei denen der Abschluss der Ausbildung schon längere Zeit zurückliegt oder das erforderliche Wissen aus welchem Grund auch immer verloren gegangen ist, eine Auffrischung der Kenntnisse im Rahmen von Unterweisungen oder Fortbildungen geboten.

Personal ohne ZFA-Ausbildung

Informationen zu diesem Thema finden Sie unter der Ziffer II 2. in dem Beitrag „Ungelernte Kräfte / Quereinsteiger in der Zahnarztpraxis“.

Angebot der Zahnärztekammer

Abschließend weisen wir auf das Fortbildungsangebot der Zahnärztekammer hin: Für das gesamte Praxisteam wird regelmäßig der Hygienekurs „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ angeboten.


Bei Fragen:

Dipl.-Biol. Rosemarie Griebel
Qualitätsmanagement
Tel.: 0431 260926-92
E-Mail: griebel@zaek-sh.de

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