Themen
Inhaltsverzeichnis
- Berufsanfänger
- Befreiung
- Elternzeit, Mutterschutz und Co.
- Wechsel des Versorgungswerks
- Persönliche Beitragsmöglichkeiten
- Renteneintritt
- Versorgungsausgleich
- Rentenversicherungsbeiträge aus Kranken- wie auch Kinderkrankengeldzahlungen
- Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
- Nachhaltigkeit
Berufsanfänger
Als Berufsanfänger denkt man in der Regel nicht als erstes ans Versorgungswerk. Dennoch sollte man die Vorteile seiner Mitgliedschaft begreifen, Rechte und Pflichten verstehen, sowie die eigenen Handlungsspielräume erkennen, um zu gegebenem Zeitpunkt dann auch profitieren zu können.
Mehr dazu: Schritte in das zahnärztliche Berufsleben
Befreiung
Beitragsbefreiung: § 14 und § 15
Hinweis: Ob ein Härtefall vorliegt, prüft der Verwaltungsausschuss nach § 15.
Dazu: Bei weiteren Fragen zur Beitragsbefreiung wenden Sie sich gerne mit ihren Fragen direkt ans Versorgungswerk, damit wir sie individuell beraten können.
Elternzeit, Mutterschutz und Co.
Im Falle eines Beschäftigungsverhältnisses wird die Beitragszahlung mindestens für die Dauer der Mutterschutzfrist ausgesetzt. Dieses erfolgt in der Regel automatisch und wird durch den Arbeitgeber angezeigt. Hierbei besteht die Möglichkeit zur Entrichtung des Mindestbeitrages auf freiwilliger Basis.
Das Versorgungswerk erhält durch den Arbeitgeber eine Unterbrechungsmeldung und später dann wieder eine elektronische Beitragsmeldung.
Zusammenfassend lässt sich feststellen: Kein Gehalt – keinen Rentenversicherungsbeitrag, es sei denn, man nutzt die Möglichkeit des freiwilligen Mindestbeitrags.
Sollten Sie selbstständig tätig sein, gilt: Während der Schwangerschaft und der Elternzeit zahlt das Mitglied als Pflichtbeitrag den jeweiligen Höchstbeitrag (§12 Abs.1). Der Pflichtbeitrag kann über einen Dritten entrichtet oder erstattet werden.
Hierzu berät Sie ihr Versorgungswerk gern.
Wechsel des Versorgungswerks
Bei Verlegung der zahnärztlichen Tätigkeit in einen anderen Kammerbereich können die bereits gezahlten Beitrage gem. § 24b unter bestimmten Voraussetzungen auf das Versorgungswerk der dann zuständigen Zahnärztekammer übertragen werden.
Bei Wechsel in eine andere Zahnärztekammer besteht eine Frist von 6 Monaten, in der man für sich prüfen kann, ob man in dem neuen Kammerbereich dauerhaft bleiben oder doch in den bisherigen Kammerbereich zurückkehren möchte. Die Bindung an das Lokalitätsprinzip ist sinnvoll; d. h. dort, wo man zahnärztlich tätig ist, wird man auch Mitglied im Versorgungswerk.
Persönliche Beitragsmöglichkeiten
Der monatliche Höchstbeitrag beträgt aktuell 1.404,30 Euro, der Mindestbeitrag pro Monat liegt bei 140,43 Euro. Bitte beachten Sie hierbei: Je weniger Sie einzahlen, umso weniger sparen Sie in Ihrem Kapitalstock an und umso kleiner ist folglich der Anspruch auf Ihre Berufsunfähigkeits- und Altersrente, sowie die Hinterbliebenenversorgung.
Es steht jedem Mitglied frei, im Rahmen der Höherversorgung zusätzlichen Beitrag einzuzahlen. Vergleichen Sie dazu diesen Beitrag.
Zu diesen Optionen beraten wir sie gerne persönlich.
Satzung § 12 und § 13, § 17, § 18
Renteneintritt
§ 19, § 20 / „Beiträge“
Der Renteneintritt ist je nach Beitragshöhe und eingezahltem Zeitraum, sowie der persönlichen Entscheidung des WANN und WIE des Renteneintritts ein sehr individueller Vorgang, der gut durchdacht sein sollte. Es empfiehlt sich, rechtzeitig Ihren Steuerberater und das Versorgungswerk mit ins Boot zu holen. Unser Versorgungswerk rechnet nicht mit anderen Einkommen aus Leistungen gegen und wir vereinnahmen keine Beitragszahlungen nach der Leistungseinweisung. Dieses Modell nutzen viele junggebliebene Zahnärzt/innen dazu, um auch weiterhin zahnärztlich tätig zu sein.
Wir bitten Sie, sich diesbezüglich rechtzeitig persönlich bei Ihrem Versorgungswerk zu informieren.
Versorgungsausgleich
§ 21 a
Im Falle eines Versorgungsausgleiches sollte immer eine individuelle Beratung und Bewertung der jeweiligen Situation stattfinden.
Zu Ihrem Anliegen steht Ihnen unser Versorgungswerk gerne zur Seite.
Rentenversicherungsbeiträge aus Kranken- wie auch Kinderkrankengeldzahlungen
Beantragt ein Mitglied den Bezug einer der o. g. Leistungen UND ist gesetzlich krankenversichert, ermittelt die gesetzliche Krankenkasse aus den beitragspflichtigen Einnahmen den Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung. Dieser setzt sich aus dem Träger- und Versichertenanteil zusammen. Für die Bezieher von Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen nach § 47a Absatz 1 Satz 1 SGB V für die Dauer des Leistungsbezuges Teile des Rentenversicherungsbeitrages aus dem Krankengeld. Wenn unsere Mitglieder einen schriftlichen Antrag bei ihrer Krankenkasse gestellt haben, führt diese den Trägeranteil direkt an unser Versorgungswerk ab. Sobald uns die Krankenkasse die Berechnungsgrundlagen gemeldet hat, werden wir unserem Mitglied die Höhe des noch auszugleichenden Restbetrages, den Versichertenanteil, mitteilen.
Durch die Beantragung zur Übernahme des Trägeranteils wird der Beitragsmonat mit höheren Beitragszahlungen belegt und die eigene Zahlungsverpflichtung reduziert sich; das Mitglied hat hierdurch nur Vorteile. Eine Mitgliedsbescheinigung sowie ein Musterschreiben zur Beantragung stellt die Mitgliederverwaltung zur Verfügung. Beantragt das Mitglied die Übernahme des Trägeranteils nicht, wird die Abrechnung des Krankengeldbezugs zur Beitragsfestsetzung herangezogen. Auch in diesem Fall wird das Versorgungswerk die Festsetzung der Beiträge mitteilen. Der Versichertenanteil wird dann unter Anwendung des hälftigen Rentenversicherungsbeitragssatzes ermittelt. Hierfür ist die Abrechnung der Krankenkasse einzureichen.
Hinweis: manche Arbeitgeber leisten zur Stärkung der Mitarbeiterbindung während der Kinderkrankentage ein ungekürztes Entgelt. Für diese Fälle entfällt die Beantragung des Trägeranteils und es kommt nicht zu keiner Berechnung des Versichertenanteils.
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Änderung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. Rentenversicherungsbeiträge aus Übergangsgebührnissen
Für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen ist im Soldatenversorgungsgesetz (SVG) eine Anspruchsgrundlage für die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen an berufsständische Versorgungseinrichtungen festgeschrieben worden, §§ 11b, 18 SVG. Damit sind Übergangsgebührnisse von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Die Rentenversicherungsbeiträge werden in der Folge vom Bundesministerium der Verteidigung bzw. durch die abrechnende Stelle automatisch an das Versorgungswerk, an das die Nachversicherung ausgekehrt wurde, geleitet.
Nachhaltigkeit
Nachhaltigkeitsrisken sind Ereignisse oder Bedingungen aus den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, deren Eintreten tatsächlich oder potenziell negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie auf die Reputation des Versorgungswerkes haben können. Aus diesem Grund haben diese Risiken auch in das Risikomanagement Einzug gehalten und werden bei den Investitionsentscheidungen und der Portfoliosteuerung berücksichtigt. Seit jeher sehen wir uns als Versorgungswerk dem langfristigen Denken verpflichtet, da der Versorgungsauftrag prinzipiell „auf ewig“ angelegt ist.
Die Aussicht, die Finanzströme in nachhaltige Projekte und Unternehmungen zu kanalisieren und damit am Kapitalmarkt eine Lenkungswirkung zu entfalten, gibt der Politik über den gesetzlichen Ordnungsrahmen weitere Eingriffsmöglichkeiten. Mit den ESG-Faktoren (Environmental – ökologisch, Social – soziale und Governance – Unternehmensführung) ist der Weg in die Quantifizierbarkeit geebnet worden, die durch die notwendige Taxonomie (Klassifikation oder Ordnung nach bestimmten Kriterien) deutlicher herauskristallisiert wird.
Bei der Vermögensanlage berücksichtigt das Versorgungswerk ethische Kriterien und Standards. Hierdurch werden bei Investitionen auch „Nachhaltigkeitsaspekte“ berücksichtigt. Leitlinie dieser Haltung ist, dass Investitionsobjekte gemieden werden, die ESG-Kriterien verletzen. Bei der Auswahl externer Asset Manager wird geprüft, inwieweit in ihrem Investmentprozess die ESG-Faktoren zur Anwendung gelangen. Darüber hinaus zählen viele Asset Manager auch schon heute zu den Unterzeichnern der UN Principles for Responsible Investment (UN PRI). Im Bereich der Immobilienanlage spielen ökologische und soziale Gesichtspunkte ebenfalls eine wichtige Rolle, die vor der Investitionsentscheidung geprüft werden.