Meldepflicht

Das Versorgungswerk unterliegt gesetzlichen (Melde-)Verpflichtungen.


Inhaltsverzeichnis


Für wen muss das Versorgungswerk Daten melden?

Im Zuge des Zahlstellenmeldeverfahrens (ZMV) muss das Versorgungswerk gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen seiner Meldeverpflichtung nachkommen. Manchmal überträgt uns die gesetzliche Krankenkasse darüber hinaus die Abführung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus Ihrer Rente. Dieser Verpflichtung muss das Versorgungswerk nachkommen.
Gegenüber der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bestehen gesetzliche Meldeverpflichtungen des Versorgungswerkes.

Was muss gemeldet werden?

Der Aufbau der elektronischen Meldesätze ist individuell und sehr komplex. Mit den Verfahrensbeschreibungen können Seiten gefüllt werden.
Im Wesentlichen wird neben den persönlichen Daten und eindeutigen Kennzeichen die Leistungseinweisung, die Rentenhöhe als auch die Leistungseinstellung gemeldet.

An wen muss gemeldet werden?

Für gesetzlich krankenversicherte Leistungsempfänger muss das Versorgungswerk an die jeweilige Krankenkasse melden.
Für alle Leistungsempfänger muss das Versorgungswerk an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen melden. Zu den meldepflichtigen Umständen fallen auch Zuschüsse für Rehabilitationsmaßnahmen.

Wann müssen die Daten gemeldet werden?

Gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen werden im Zuge der monatlichen Rentenaufbereitung elektronische Meldungen abgesetzt.
Gegenüber der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen meldet das Versorgungswerk einmal jährlich; spätestens zum 28.02. eines Jahres für das vorangegangene Jahr.