Beiträge

§12, §13, § 15, §16 der Satzung des Versorgungswerkes.

Pflichtbeiträge der Mitglieder

Beiträge sind Pflichtbeiträge. „Pflichtbeiträge sind Beiträge, die zu zahlen sind oder als gezahlt gelten, wenn eine Versicherungspflicht kraft Gesetzes oder auf Antrag besteht.“ (vgl. Rentenlexikon der Deutschen Rentenversicherung)
Grundsätzlich muss man zwischen Pflicht- und freiwilligen Mitgliedern unterscheiden. Da das Versorgungswerk der ersten Säule der Altersabsicherung angehört (Vergleichbar der DRB), unterliegt es auch den staatlichen Vorgaben (Beitragsbemessungsgrenze, Beitragssatz). Hier bietet das Versorgungswerk seinen Mitgliedern den Freiraum, innerhalb gegebener Grenzen und Vorgaben die Beitragshöhe zu beeinflussen (Näheres siehe Satzung oder Fragen Sie die Mitgliederverwaltung).
Das eingezahlte Kapital wird mit dem Rechnungszins verzinst (aktuell 3 %/anno). Die Kammerversammlung entscheidet, ob im Rahmen der Mittelverwendung Anwartschaften für das zurückliegende Rechnungsjahr zusätzlich dynamisiert werden können.

Sonderzahlungen

Sonderzahlungen können sehr unterschiedlicher Natur sein und wirken sich positiv auf ihre Rentenhöhe aus. Die Satzung sieht zwei Formen vor:

  • zusätzliche Höherversorgung (§§17, 18)
    • Diese kann regelmäßig oder einmal erfolgen.
    • Sie ist in ihrer Höhe begrenzt (max. doppelter Jahreshöchstbeitrag abzüglich der hochgerechneten Beiträge für das laufende Jahr.
  • Nachversicherung (§18a)

Was passiert, wenn ich berufsunfähig werde?

Berufsunfähigkeit ist für die Betroffenen ein harter Einschnitt. Das Versorgungswerk steht hier an der Seite der Betroffenen. Im Rahmen einer bewilligten BU muss jedoch auch der Schutz der einzelnen Mitglieder und Rentner, die diese mittragen, beachtet werden. Daher fällt es in die Verantwortung des Versorgungswerkes, Missbrauch zu unterbinden und die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Daher wird der Prozess durch mehrere neutrale, objektive medizinische Gutachter begleitet. (vgl. auch Berufsunfähigkeitsrente)

Was passiert, wenn ich eine berufliche Auszeit nehme (Schwangerschaft, „Sabbatical“)?

Grundsätzlich muss hier zwischen Selbstständigen und Angestellten unterschieden werden. Für die Angestellten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Fragen Sie ggf. bei unserer Verwaltung nach. Für Selbstständige gilt: Während der Schwangerschaft und der Elternzeit zahlt das Mitglied als Pflichtbeitrag den jeweiligen Höchstbeitrag nach Absatz 1, höchstens jedoch den Betrag, der von anderer Seite entrichtet oder erstattet wird (§12 Abs. 4).
Satzungsrechtliche Regelungen zu Sabbatical oder anderen freiwillig bestimmten Auszeiten gibt es zurzeit nicht. Somit finden die §§12-14 entsprechend Anwendung.

Beitragsreduzierung – hot or not?

Durch Beitragszahlung bestimmt das Mitglied die Höhe seiner eigenen zukünftigen Rente; das heißt: Jeder zahlt nur auf sein eigenes Beitrags- und Rentenkonto ein – nicht in einen gemeinsamen Topf.
§ 12 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerkes ermöglicht niedergelassenen Pflichtmitgliedern weniger einzuzahlen. Dieses erfolgt auf Antrag und kann zu einer 50-%igen Ermäßigung des Höchstbeitrages führen. Eine Unterschreitung von 10 % des Höchstbeitrages ist nicht möglich. Diese Regelung erlaubt unseren Mitgliedern eine Steuerung Ihrer Liquidität, die den jeweiligen Lebensumständen angepasst werden kann. Jedes Mitglied sollte sich jedoch über die Auswirkungen und Konsequenzen bewusst werden, wenn man dieses Mittel zur Hand nimmt: Zwar erlaubt diese Regelung eine höhere Liquidität gerade in der Aufbauphase oder anderen Zeiten knapper Liquidität („Die Rente ist ja noch so weit weg…“), doch gilt es den Zinseszinseffekt zu bedenken. Das zuerst eingezahlte Kapital erwirtschaftet in der Ansparphase durch den langjährigen Zinseszinseffekt die höchste Rendite.

Wie sinnvoll ist es, am Ende des Jahres zusätzlich zu investieren?

Hier kann, soll und darf keine steuerrechtliche Beratung erfolgen. Dieses obliegt ihrem Steuerberater und ihrer freien Entscheidung. Dessen ungeachtet kann es immer wieder vorkommen, dass man am Ende des Jahres eine Summe Geld zur Verfügung hat, die man investieren möchte. Sicherlich ist es ein ökonomisches Gebot, darüber nachzudenken, dass man seine Investitionen diversifiziert und eine Renditebetrachtung anstellt.