Leistungen


Inhaltsverzeichnis


Rente

Rente (§ 20, § 25)
Das Versorgungswerk gehört der ersten Säule der Altersabsicherung an, vergleichbar der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRB). Daher unterliegen wir als Versorgungswerk den rechtlichen Anforderungen. Im Unterschied zur DRB sind wir nachhaltig aufgestellt und kommen ohne staatliche Zuschüsse aus. Jedes Mitglied des Versorgungswerkes hat Anspruch auf eine lebenslange Altersrente, sobald es das in der verlinkten Übersicht ausgewiesene Lebensalter zum Renteneintrittsalter erreicht hat.
Als Mitglied steuern Sie über ihre Einzahlungen (Pflichtbeiträge, Höherversorgung, Beitragsreduzierungen, Nachversicherung, usw.) die Höhe ihrer Rente. Ein weiteres Steuerungsmittel ist ihr Eintrittsalter. Sie können zwischen dem 60 (Mitglieder bis 31.12.2011) / 62 Lebensjahr (Mitgliedschaft ab dem 01.01.2012) und dem 70 Lebensjahr in Rente gehen. In jedem Fall müssen Sie einen schriftlichen Antrag an das Versorgungswerk stellen. Eine Frühverrentung mit 60/62 ist mit Abschlägen möglich. Diese ergeben sich aus der Versicherungsmathematik. Beachten Sie: fehlende Einzahlungen zehren an ihrem Kapitalstock.
Sie können abschlagsfrei mit 65 Lebensjahren in Rente gehen.
Sie können sich auch mit 67 oder später verrenten lassen. Hier treten positive kumulierende Effekte auf, die die Rente stärker steigen lässt als bis zum 65. Lebensjahr.
Mit Vollendung des 70. Lebensjahres sieht die Satzung den spätesten Leistungseintritt vor.
Die Kammerversammlung entscheidet, ob im Rahmen der Mittelverwendung die Renten für das zurückliegende Rechnungsjahr zusätzlich dynamisiert werden können.

Berufsunfähigkeitsrente (BU)

Berufsunfähigkeitsrente (BU) (§ 21, § 22, § 26)
Das Versorgungswerk sichert das Risiko der Berufsunfähigkeit ab, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Hier bieten wir solidarisch Hilfe und Unterstützung. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie für mindestens drei Kalendermonate, bei freiwilligen Mitgliedern mindestens für 60 Kalendermonate den satzungsgemäßen Beitrag entrichtet haben.
Sollten Sie in die unglückliche Lage geraten, ein BU-Verfahren eröffnen zu müssen, wenden Sie sich bitte umgehend an die Verwaltung unseres Versorgungswerkes. Hier wird Ihnen sachkundig, kompetent und zielorientiert geholfen.
Kinder kosten heutzutage viel Geld in der Ausbildung und im einfachen Leben. Im Falle einer Berufsunfähigkeit lassen wir unsere Mitglieder hier nicht allein. Im Rahmen der Vorgaben des § 22 unterstützen wir finanziell, wenn die satzungsgemäßen Bedingungen erfüllt werden.

Hinterbliebenenrente

Hinterbliebenenrente (§ 23)
Das Leben verläuft manchmal anders, als Sie es geplant haben. Im Falle des Versterbens eines Mitgliedes, steht das Versorgungswerk an der Seite der Hinterbliebenen und gewährt eine „Hinterbliebenenrente“. Diese beträgt zurzeit 60 % der zu beanspruchenden Rente. Bei der DRB beträgt dieses zurzeit 55 %. Näheres findet sich in § 23.
Scheuen Sie sich nicht in einem solchen Fall mit der Verwaltung in Kontakt zu treten, damit Ihnen sachlich und kompetent geholfen werden kann.

Reha

ReHa-Maßnahmen (§ 24a)
Auf Zahlungen für ReHa-Maßnahmen seitens des Versorgungswerkes besteht kein Rechtsanspruch. Trotzdem ist es dem Versorgungswerk ein Anliegen, die Arbeitsfähigkeit seiner Mitglieder wieder herzustellen und diese dabei zu unterstützen. Näheres regelt der § 24a.
Wenden Sie sich an die Mitgliederverwaltung, wenn Sie von der Thematik betroffen sein sollten.

Versorgungsausgleich bei Ehescheidung, Erstattung bei Ausscheiden, Beitragsüberleitung

Versorgungsausgleich bei Ehescheidung (§ 21a), Erstattung bei Ausscheiden (§ 24), Beitragsüberleitung (§ 24b)
Das Leben verläuft manchmal nicht in den vorgezeichneten Bahnen. Auch auf diese Wendungen versucht das Versorgungswerk, Antworten zu geben und Lösungen parat zu haben.
Bedingt durch die Vielschichtigkeit und die Individualität des Einzelfalles wenden Sie sich bitte an die Mitgliederverwaltung, die Ihnen fachkompetent und freundlich weiterhelfen kann.

Was sollten Sie zusätzlich beachten?

Bitte geben Sie auf dem Rentenantragsformular des Versorgungswerkes die abgefragten Daten vollständig an. Damit erleichtern Sie uns die Bearbeitung.

Weitere Informationen und Kontaktdaten

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, zeigen wir Ihnen gegenüber schriftlich an, ob uns Ihre Krankenkasse die Verpflichtung der Beitragsabführung übertragen hat.
Bitte beachten Sie, dass insbesondere der kassenindividuelle Beitragssatz Änderungen unterworfen ist. Die Information hierüber obliegt Ihrer Krankenkasse. Das Versorgungswerk ist nur ausführendes Organ. Es handelt sich in solchen Fällen nicht um eine Rentenkürzung seitens des Versorgungswerkes, sondern um die Umsetzung der jeweils gültigen Beitragssätze Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung.