Leistungen

Rente

Das Versorgungswerk gehört der ersten Säule der Altersabsicherung an, vergleichbar der Deutschen Rentenversicherung Bund. Daher unterliegen wir als Versorgungswerk den rechtlichen Anforderungen. Im Unterschied zur DRB sind wir nachhaltig aufgestellt und kommen ohne staatliche Zuschüsse aus. Jedes Mitglied des Vorsorgungswerkes hat Anspruch auf eine lebenslange Altersrente, sobald es das ausgewiesene Lebensalter zum Renteneintrittsalter erreicht hat.
Als Mitglied steuerten Sie über ihre Einzahlungen (Pflichtbeiträge, Höherversorgung, Beitragsreduzierungen, Nachversicherung, usw.) die Höhe ihrer Rente. Ein weiteres Steuerungsmittel ist ihr Eintrittsalter. Sie können zwischen dem 60. (Mitglieder bis 31.12.2011) / 62. Lebensjahr (Mitgliedschaft ab dem 01.01.2013) und dem 70. Lebensjahr in Rente gehen. In jedem Fall müssen Sie einen schriftlichen Antrag an das Versorgungswerk stellen.
Wenn Sie sich mit 60/ 62 Jahren verrenten lassen wollen, so ist das möglich, jedoch nur mit Abschlägen. Dieses ergibt sich aus der Versicherungsmathematik. Entnahmen und fehlende Einzahlungen zehren am eingezahlten Kapitalstock.

Sie können abschlagsfrei mit 65 Lebensjahren in Rente gehen.

Sie können auch mit 67 oder später sich verrenten lassen. Hier treten positive kumulierende Effekte auf, die die Rente stärker steigen lässt als bis zum 65. Lebensjahr. Mit dem Erreichen des 70. Lebensjahres sieht die Satzung den spätesten Leistungseintritt vor.
Das eingezahlte Kapital wird weiterhin mit dem Rechnungszins verzinst (aktuell 3 %/anno). Die Kammerversammlung entscheidet, ob im Rahmen der Mittelverwendung die Renten für das zurückliegende Rechnungsjahr zusätzlich dynamisiert werden können.

Berufsunfähigkeitsrente (BU)

Das Versorgungswerk sichert das Risiko der Berufsunfähigkeit ab, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Hier bieten wir solidarisch Hilfe und Unterstützung. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie für mindestens drei Kalendermonate, bei freiwilligen Mitgliedern mindestens für 60 Kalendermonate den satzungsgemäßen Beitrag entrichtet haben.
Sollten Sie in die unglückliche Lage geraten, ein BU-Verfahren eröffnen zu müssen, wenden Sie sich bitte umgehend an die Verwaltung unseres Versorgungswerkes. Hier wird Ihnen sachkundig, kompetent und zielorientiert geholfen.
Kinder kosten heutzutage viel Geld in der Ausbildung und im einfachen Leben. Im Falle einer Berufsunfähigkeit lassen wir unsere Mitglieder hier nicht allein. Im Rahmen der Vorgaben des § 22 unterstützen wir finanziell, wenn die satzungsgemäßen Bedingungen erfüllt werden.

Hinterbliebenenrente

Das Leben verläuft manchmal anders, als wir es geplant haben. Im Falle des Versterbens eines Mitgliedes, steht das Versorgungswerk an der Seite der Hinterbliebenen und gewährt eine „Hinterbliebenenrente“. Hier gibt es Regelungen, um Missbrauch auszuschließen. Näheres findet sich in § 23. Scheuen Sie sich nicht in einem solchen Fall mit der Verwaltung in Kontakt zu treten, damit Ihnen sachlich und kompetent geholfen werden kann.

Reha

Auf Reha-Maßnahmen besteht kein Rechtsanspruch. Trotzdem ist es dem Versorgungswerk ein Anliegen, die Arbeitsfähigkeit seiner Mitglieder wieder herzustellen und dabei mitzuhelfen.
Näheres regelt der § 24a. Wenden Sie sich an die Mitgliederverwaltung, wenn Sie von der Thematik betroffen sein sollten.

Versorgungsausgleich bei Ehescheidung, Erstattung bei Ausscheiden, Beitragsüberleitung

Das Leben verläuft manchmal nicht in den vorgezeichneten Bahnen. Auch auf diese Wendungen versucht das Versorgungswerk, Antworten zu geben und Lösungen parat zu haben.
Bedingt durch die Vielschichtigkeit und die Individualität des Einzelfalles wenden Sie sich bitte an die Mitgliederverwaltung, die Ihnen fachkompetent und freundlich weiterhelfen kann.