Geschäftsführung des Versorgungswerks SH
Laut Paragraph 9 b seiner Satzung hat das Versorgungswerk eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer. Diese oder dieser wird vom Aufsichtsausschuss auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses berufen und abberufen.
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt das Versorgungswerk nach § 4 Abs. 3 Satz 2 des Heilberufekammergesetzes gerichtlich und außergerichtlich in verwaltungsrechtlichen Verfahren und Vermögensangelegenheiten.

Geschäftsführer

Stv. Geschäftsführer