Erfolg für Eltern –
Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Mitglieder des Versorgungswerkes

Seit 1986 werden Kindererziehungszeiten (KEZ) als familienpolitische Leistung bei der Rentenberechnung anerkannt. Die Beiträge werden durch einen sogenannten Bundeszuschuss gezahlt. Sie wirken sich nicht nur rentensteigernd, sondern sogar rentenbegründend aus. Sie gelten ungeachtet einer vorherigen oder späteren Beitragsleistung als Beitragszeiten.

Für viele Eltern, die Mitglieder in einem berufsständischen Versorgungswerk sind, konnten Zeiten der Kindererziehung bisher nicht berücksichtigt werden, da Versorgungswerke keine staatlichen Zuwendungen für ihre Mitglieder bekommen, um solche Rentensteigerungen zu finanzieren. Vielfach wurde gegen diese Regelung von Mitgliedern aus Versorgungswerken geklagt, beziehungsweise setzten sich die Versorgungswerke selbst für eine Neuregelung ein.

Das Bundessozialgericht hat diese Ungleichbehandlung in einem Urteil Anfang 2008 erkannt. Es wurde festgestellt, dass die gesetzliche Rentenversicherung nun auch für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen KEZ anrechnen muss, so diese denn beantragt werden. Leider ist es nicht möglich, die Kindererziehungszeiten direkt beim Versorgungswerk anrechnen zu lassen, da der Bund sich weigert, Beiträge hierher zu zahlen. Entsprechende Anträge auf Anerkennung von KEZ müssen bei den örtlichen Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Bund, oder direkt bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin gestellt werden.

Bisher ist es so, dass die Anrechnung von KEZ in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht unbedingt zu einem weiteren Rentenanspruch geführt hat, weil nur mit KEZ die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten für eine Rente nicht erfüllt werden konnte. Dieser Umstand ist begründet durch die Tatsache, dass bis 1991 nur 12 Monate KEZ pro Kind angerechnet werden konnten. (Hier gibt es seit dem 01.07.2014 eine Neuerung, die sogenannte „Mütterrente“ = Anrechnung von 24 Monaten für bis 1991 geborene Kinder statt bisher 12 Monaten). Ab 1992 waren es dann zwar 36 Monate, aber auch die reichen für die Begründung eines Rentenanspruchs nicht aus. Vor Ende der letzten Legislaturperiode hat der Gesetzgeber diesem Missstand mit einem neuen Artikel im Sozialgesetzbuch (SGB VI) abgeholfen:

Über § 208 SGB VI wurde eine neue Nachzahlungsmöglichkeit geschaffen: Der zuvor genannte Personenkreis, der nunmehr zwar nicht mehr von der Anrechnung der KEZ ausgeschlossen ist, aber unter Umständen die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, kann künftig auf Antrag für Zeiten bis zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit Beiträge nachzahlen, wenn diese bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht erfüllt ist. Freiwillige Nachzahlungen für die allgemeine Wartezeit sind allerdings erst ab sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze zugelassen. Es müssen in jedem Fall mindestens 79,60 Euro nachgezahlt werden.

Mitglieder unseres Versorgungswerkes, welche bereits Rentner sind und Kinder erzogen haben, sollten sich umgehend mit der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung setzen, da sie gegebenenfalls mit der Nachzahlung freiwilliger Beiträge noch einen zusätzlichen Rentenanspruch erwirken können.

Kontakt: Deutsche Rentenversicherung, Herzog-Friedrich-Straße 44, 24103 Kiel, Telefon: 0431 9878-0
Ebenfalls finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe über die Internetseite www.deutsche-rentenversicherung-bund.de. Auf der Website der Rentenversicherung können Sie das entsprechende Formular mit der Bezeichnung V 800 auch direkt herunterladen und online ausfüllen. Bitte achten Sie darauf, dass Ihre Personenstandsdaten und die Ihres Kindes entweder in der Auskunfts- und Beratungsstelle bestätigt werden, oder dass Sie dem Antrag auf Kindererziehungszeiten eine Kopie des Familien-/Stammbuchs, gegebenenfalls der Geburtsurkunde(n) beifügen.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gern an Ihren persönliche Ansprechpartner im Versorgungswerk.

(Stand 10.02.2015)