Mitgliedschaft
Inhaltsverzeichnis
- Studenten
- Beginn
- Ausnahmen
- Befreiung Beamte / Soldaten
- Freiwillige Mitgliedschaft
- Mitgliedschaftsende
- Befreiung Angestellte
- Rentner
Studenten
Studierende können nach aktueller Rechtslage nicht Mitglied im Versorgungswerk werden. Nach Abschluss des Studiums, Erhalt der Approbation und Beitritt in die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein wird man Pflichtmitglied des Versorgungswerkes – sofern eine zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt wird (für Weiteres siehe Beginn // Mitglieder // Ausnahmen / Befreiungen). In jedem Fall sollte der Kontakt zu unserem Versorgungswerk intensiv spätestens mit der Aufnahme einer zahnärztlichen Tätigkeit gesucht werden. Das Versorgungswerk sollte ihr erster Ansprechpartner sein. Profitieren Sie von unserem Wissen, um möglichst viele Vorteile schon frühzeitig für sich nutzen und perspektivisch mit möglichst wenig finanziellem Aufwand eine gute Versorgung aufbauen zu können.
Beginn
Sobald Sie Pflichtmitglied der Zahnärztekammer SH geworden sind, besteht auch eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk. Näheres regelt § 2 und § 12. Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk entfällt, wenn eine der Voraussetzungen für die Ausnahme der Pflichtmitgliedschaft erfüllt werden (§ 3., vgl. Ausnahmen) oder Sie nicht mehr Mitglied der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein sind. Das Versorgungswerk kann Ihnen unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit einräumen, Ihre Mitgliedschaft als freiwilliges Mitglied fortzuführen. (vgl. Mitgliedschaftsende).
Ausnahmen
§ 3 der Satzung regelt die Ausnahmen zur Pflichtmitgliedschaft. Im Wesentlichen sind hier Beamte oder Angestellte gemeint, für die im Rahmen des Dienstverhältnisses gesondert verwaltete Pensions-/Leistungsansprüche außerhalb des Versorgungswerkes geregelt sind.
Befreiung Beamte / Soldaten
§ 3 der Satzung regelt die Ausnahmen zur Pflichtmitgliedschaft. Im Wesentlichen sind hier Beamte oder Angestellte gemeint, für die im Rahmen des Dienstverhältnisses gesondert verwaltete Pensions-/Leistungsansprüche außerhalb des Versorgungswerkes geregelt sind.
Freiwillige Mitgliedschaft
Unter Umständen kommt eine freiwillige Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk für Sie in Betracht. Hier bestimmt der § 5 die Rahmenbedingungen und rechtlichen Grenzen. Fragen Sie gerne in der Mitgliederverwaltung nach, ob eine freiwillige Mitgliedschaft für Sie in Betracht kommt und wie sich diese für Sie auszahlen kann.
Mitgliedschaftsende
Das Mitgliedschaftsende kann durch verschiedene Umstände bedingt sein:
- Sie sind kein Pflichtmitglied mehr,
- wollen oder können keine freiwillige Mitgliedschaft eingehen,
- Sie beenden die freiwillige Mitgliedschaft,
- oder rechtliche Bestimmungen stehen dem entgegen. (§ 4)
Befreiung Angestellte
§ 3 der Satzung regelt die Ausnahmen zur Pflichtmitgliedschaft. Im Wesentlichen sind hier Beamte oder Angestellte gemeint, für die im Rahmen des Dienstverhältnisses gesondert verwaltete Pensions-/Leistungsansprüche außerhalb des Versorgungswerkes geregelt sind.
Rentner
Am Ende eines Berufslebens steht der Eintritt in den Ruhestand. Wie schon ausgeführt, haben Sie in Kombination mit ihrem Renteneintrittsalter selbst durch ihre, über die Berufszeit eingezahlten Beiträge bestimmt, wie hoch ihre monatliche Rente ausfällt. Weiterhin trug das Versorgungswerk in der Zeit dazu bei, dass sich ihr Kapital vermehrt hat (vgl. jährliches Informationsschreiben) Rechnungszins zur Zeit 3% pro Jahr. Hierbei liegt unser Fokus auf einem nachhaltigen, primär sicheren und rentablen Umgang mit ihrem Kapital. Die Rente wird gemäß Kammerbeschluss ggf. dynamisiert. Hierdurch kann das Versorgungswerk einen zusätzlichen Schutz für die Zeit gewähren, in der die Einnahmen nicht mehr dominieren.
Es ist jedem Mitglied zu empfehlen im Voraus mit ausreichend zeitlichem Abstand Kontakt mit der Mitgliederverwaltung aufzunehmen, um möglichst optimal die eigenen Wünsche und Bedürfnisse in Bezug auf Renteneintrittsalter, Rentenhöhe und die sich da herum gegebenen rechtlichen und formalen Fragen zu erörtern. So lässt es sich gut vorbereitet in den Unruhestand starten.