Mitgliedschaft

Inhaltsverzeichnis

Studenten

Studierende können nach aktueller Rechtslage nicht Mitglied im Versorgungswerk werden. Nach Abschluss des Studiums, Erhalt der Approbation und Beitritt in die Zahnärztekammer SH wird man Pflichtmitglied des Versorgungswerkes – sofern eine zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt wird (für Weiteres siehe Mitgliedschaft / Beginn). In jedem Fall sollte der Kontakt zum Versorgungswerk intensiv spätestens mit der Aufnahme einer zahnärztlichen Tätigkeit gehalten werden. Profitieren Sie von unserem Wissen, um möglichst viele Vorteile schon frühzeitig für sich nutzen zu können und perspektivisch mit möglichst wenig finanziellem Aufwand eine gute Versorgung vorweisen zu können.

Beginn

Sobald Sie Pflichtmitglied der Zahnärztekammer SH geworden sind, besteht eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk – sofern eine zahnärztliche Tätigkeit aufgenommen wird oder Beiträge nach § 12 unserer Satzung geleistet werden. (§2). Die Pflichtmitgliedschaft in der Zahnärztekammer SH wird nicht ausgelöst, wenn eine der Voraussetzungen für die Ausnahme der Pflichtmitgliedschaft erfüllt werden (§ 3., vgl. 2.a.3) oder Sie nicht mehr Mitglied der ZÄK SH sind. Das Versorgungswerk kann Ihnen unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit einräumen, Ihre Mitgliedschaft als freiwilliges Mitglied fortzuführen, wenn Sie das wünschen (vgl. Freiwillige Mitgliedschaft).

Ausnahmen

§3 der Satzung regelt die Ausnahmen zur Pflichtmitgliedschaft. Im Wesentlichen sind hier Beamte oder Angestellte gemeint, für die im Rahmen des Dienstverhältnisses gesondert verwaltete Pensions-/Leistungsansprüche außerhalb des Versorgungswerkes verwaltet werden.

Befreiung Beamte / Soldaten

§ 3 der Satzung regelt die Ausnahmen zur Pflichtmitgliedschaft. Im Wesentlichen sind hier Beamte oder Angestellte gemeint, für die im Rahmen des Dienstverhältnisses gesondert verwaltete Pensions-/Leistungsansprüche außerhalb des Versorgungswerkes verwaltet werden.

Mitgliedschaftsende

Das Mitgliedschaftsende kann durch verschiedene Umstände bedingt sein: Sie sind kein Pflichtmitglied mehr, wollen oder können keine freiwillige Mitgliedschaft begründen, die freiwillige Mitgliedschaft wird durch Sie beendet oder rechtliche Bestimmungen stehen dem entgegen. (§4)

Freiwillige Mitgliedschaft

Unter Umständen kommt eine freiwillige Mitgliedschaft in unserem Versorgungswerk in Betracht. Hier bestimmt der § 5 die Rahmen und rechtlichen Grenzen. Fragen Sie gerne in der Mitgliederverwaltung nach, ob eine freiwillige Mitgliedschaft für Sie in Betracht kommt und wie sich diese für Sie auszahlen kann.

Befreiung Angestellte

§3 der Satzung regelt die Ausnahmen zur Pflichtmitgliedschaft. Im Wesentlichen sind hier Beamte oder Angestellte gemeint, für die im Rahmen des Dienstverhältnisses gesondert verwaltete Pensions-/Leistungsansprüche außerhalb des Versorgungswerkes verwaltet werden.

Rentner

Am Ende eines Berufslebens steht der Eintritt in den Ruhestand. Wie schon ausgeführt, haben Sie in Kombination mit ihrem Renteneintrittsalter selbst durch ihre, über die Berufszeit eingezahlten Beiträge bestimmt, wie hoch ihre monatliche Rente ausfällt. Weiterhin trug das Versorgungswerk in der Zeit dazu bei, dass sich ihr Kapital vermehrt hat (vgl. jährliches Informationsschreiben) Rechnungszins zur Zeit 3 %/anno). Hierbei liegt unser Fokus auf einem nachhaltigen, primär sicheren und rentablen Umgang mit ihrem Kapital. Aber auch Ihre Rente wird jährlich weiter verzinst und ggf. dynamisiert. Hierdurch gewährt das Versorgungswerk einen zusätzlichen Schutz für die Zeit, in der die Einnahmen nicht mehr dominieren.
Es ist jedem Mitglied anzuempfehlen, im Voraus mit ausreichend zeitlichen Abstand Kontakt mit der Mitgliederverwaltung aufzunehmen, um möglichst optimal die eigenen Wünsche und Bedürfnisse in Bezug auf Renteneintrittsalter, Rentenhöhe und die sich da herum gegebenen rechtlichen und formalen Fragen zu erörtern. So lässt es sich gut vorbereitet in den Unruhestand starten.