6. April 2023

Aktuelle Corona-Regelungen – eine Übersicht

Alle Corona-Regelungen für Zahnarztpraxen werden mit Ablauf des 7. April 2023 aufgehoben.

1. Impfungen durch Zahnärzte

Die Regelung wird mit Ablauf des 7. April 2023 aufgehoben.

Impfbereite Zahnärztinnen und Zahnärzte sind bis zum 7. April 2023 dazu berechtigt, Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durchzuführen. Weitere Informationen finden Sie hier.

2. Maskentragung für Patienten und Besucher

Die Verpflichtung zum Tragen von Masken für Patienten und Besucher wird mit Ablauf des 7. April 2023 aufgehoben.

Ungeachtet dessen können Betreiberinnen und Betreiber von Zahnarztpraxen auch nach Auffassung der Bundesregierung von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und nach den Begebenheiten vor Ort entscheiden, welche Schutzmaßnahmen insbesondere für vulnerable Gruppen notwendig sind.

3. Maskentragung für Praxisinhaber und Personal

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde zum 2. Februar 2023 aufgehoben.

Ungeachtet dessen hat der Praxisinhaber/Arbeitgeber aufgrund sonstiger arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und insbesondere zu prüfen, ob die Masken von Beschäftigten weiterhin zu tragen sind, um deren Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu gewährleisten. Das Maskentragen der Beschäftigten würde zudem zur Sicherheit und Gesundheit insbesondere von vulnerablen Personen beitragen.

Der Praxisinhaber/Arbeitgeber hat aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen (z. B. Corona-Arbeitsschutzverordnung, Neufassung gültig vom 1. Oktober 2022 bis einschließlich 7. April 2023) eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und insbesondere zu prüfen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten (Ausführliche Informationen für die Gefährdungsbeurteilung finden sich in der AWMF-Leitlinie: „Umgang mit zahnmedizinischen Patienten bei Belastung mit Aerosol-übertragbaren Erregern“.).

Da damit zu rechnen ist, dass die Corona-Inzidenzen in Schleswig-Holstein wieder steigen werden, empfiehlt die Zahnärztekammer dringend, dass die Beschäftigten (inklusive Praxisinhaber) in den Zahnarztpraxen Masken tragen (medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar)). Nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung hat der Praxisbetreiber/Arbeitgeber die Masken bereitzustellen.

Hierdurch wird nicht nur dazu beigetragen, die Sicherheit und Gesundheit derjenigen zu gewährleisten, die in der Zahnarztpraxis tätig sind, sondern auch der weiteren (insbesondere vulnerablen) Personen.

4. Prüfung des Angebots von kostenfreien Coronatests und Homeoffice

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde zum 2. Februar 2023 aufgehoben.

Weiterhin sieht die Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung vor, dass der Praxisinhaber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung insbesondere weitere folgende Maßnahmen zu prüfen hat:

  • Das Angebot an Beschäftigte, zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos sich regelmäßig kostenfrei auf das Vorliegen des Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen.
  • Das Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen (z. B. in der Abrechnung tätige Personen), wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

5. Immunitätsnachweise für in Zahnarztpraxen tätige Personen

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht lief mit dem 31. Dezember 2022 aus!

Das Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass ab dem 15. März 2022 Personen, die in Zahnarztpraxen tätig sind,

  • entweder vollständig geimpft oder
  • genesen sein müssen oder
  • über ein ärztliches Zeugnis verfügen müssen,
    • dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können, oder
    • dass sie sich im ersten Schwangerschaftsdrittel befinden.

Einen entsprechenden Nachweis hat das Personal dem Praxisinhaber (Praxisleitung) vorzulegen.

Ab dem 1. Oktober 2022 liegt ein vollständiger Impfschutz vor, wenn die betroffene Person

  • drei Einzelimpfungen erhalten hat oder
  • zwei Einzelimpfungen erhalten hat und
    • nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist und
    • die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch nicht die zweite Impfdosis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte, oder
  • zwei Einzelimpfungen erhalten hat und
    • sich nach Erhalt der zweiten Impfdosis nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert hat und
    • seit dem Tag der Durchführung der dem Testnachweis zugrundeliegende Testung 28 Tage vergangen sind, oder
  • zwei Einzelimpfungen erhalten hat und
    • einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest nachweisen kann und dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte.

Die Voraussetzungen des Genesenennachweises bleiben genauso unverändert – die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss mindestens 28 Tage und darf höchstens 90 Tage zurückliegen – wie die beiden weiteren Nachweise.

Auswirkungen für vor dem 1. Oktober 2022 tätige Personen

Für das Personal, welches bereits vor dem 1. Oktober 2022 in der Zahnarztpraxis tätig und vollständig geimpft ist (bis zum 30. September 2022 reichen hierfür z. B. zwei Einzelimpfungen aus), ergeben sich durch die Anpassungen der Voraussetzungen des Impfnachweises zum 1. Oktober 2022 keine Änderungen. Die Vorlage eines Nachweises über einen vollständigen Impfschutz, so wie er ab dem 1. Oktober 2022 definiert ist (z. B. drei Einzelimpfungen, vgl. oben), ist nicht erforderlich. Daher ist auch keine Meldung durch den Praxisinhaber (Praxisleitung) an das zuständige Gesundheitsamt notwendig.

Zu begründen ist dies damit, dass eine Verpflichtung des vor dem 1. Oktober 2022 bereits in Zahnarztpraxen tätigen Personals, einen Immunitätsnachweis erneut vorzulegen, nur dann besteht, wenn der Nachweis seine Gültigkeit aufgrund Zeitablaufs verliert. Dies betrifft nicht den Nachweis über den vollständigen Impfschutz (hier erfolgt eine Änderung seiner Voraussetzungen aufgrund einer sich ändernden Rechtslage), sondern nur den Genesenennachweis, den Nachweis über die medizinische Kontraindikation, sofern dieser zeitlich befristet ist, sowie den Nachweis über das erste Schwangerschaftsdrittel.

Beispiel:
Personen, die zum 1. September 2022 eine Beschäftigung in einer Zahnarztpraxis aufgenommen und dazu einen Genesenennachweis vorgelegt haben, müssen dem Praxisinhaber (Praxisleitung) nach Ablauf der Gültigkeit des Genesenennachweises (vgl. oben) einen neuen Nachweis vorliegen, beispielsweise einen Nachweis über einen vollständigen Impfschutz (ab dem 1. Oktober 2022 grundsätzlich drei Einzelimpfungen).

Auswirkungen für Personen mit Tätigkeitsbeginn ab dem 1. Oktober 2022

Die oben dargestellten Anpassungen der Voraussetzungen über einen vollständigen Impfschutz beziehungsweise Impfnachweis gelten für Personen, die ab dem 1. Oktober 2022 in Zahnarztpraxen tätig werden sollen. Diese Personen haben dem Praxisinhaber (Praxisleitung) erstmalig einen Impfnachweis vorzulegen, der den neuen Vorgaben entsprechen muss. Alternativ hierzu ist, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, die Vorlage eines der drei anderen Nachweise möglich.

Weitere Informationen zu Immunitätsnachweisen für Zahnärzte.