6. April 2023

Impfungen durch Zahnärzte

Die Regelung wird mit Ablauf des 7. April 2023 aufgehoben.

Mit einem Impfzertifikat können Zahnärztinnen und Zahnärzte Personen (die das 12. Lebensjahr vollendet haben) gegen das Coronavirus SARS-Cov-2 impfen. Grundlage dafür ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG), Ziel ist eine Verbesserung der Impfquote.

Zahnärzte, die Impfstoffe in einer Apotheke bestellen wollen, um Impfungen in ihrer Praxis durchzuführen, benötigen dazu eine Bescheinigung über den Nachweis der Berechtigung zur Erbringung der Leistungen nach § 1 Abs. 2 Coronavirus-Impfverordnung. Näheres siehe unten, Ziffer 3.

Auch die Zahnärzteschaft wird in die Corona-Impfkampagne eingebunden. © tatoman / stock.adobe.com

1. Ärztliche Schulung und Impfzertifikat

Eine Grundvoraussetzung für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus ist die Teilnahme der Zahnärztinnen und Zahnärzte an einer ärztlichen Schulung sowie die Bestätigung einer erfolgreichen Teilnahme dieser Schulung durch Ausstellung eines Impfzertifikates durch die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein. Grundlage für die Schulung ist das gemäß § 20b Abs. 3 IfSG von der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) gemeinsam mit der Bundesärztekammer entwickelte Muster-Curriculum.

Ziel der ärztlichen Schulung ist es, auch die Zahnärzteschaft zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV2 zu befähigen und zu berechtigen.

Die zu absolvierende ärztliche Schulung umfasst insgesamt sechs Unterrichtseinheiten (UE) zu je 45 Minuten. Sie unterteilt sich in eine theoretische ärztliche Schulung mit Lernerfolgskontrolle von vier UE und in einen praktischen Teil von zwei UE. Diese können wie folgt aufgeteilt werden:

  1. Variante: ÖGD-Kurs (2 UE + Zertifikat), Selbststudium laut Muster-Curriculum, Anlage 1 (2 UE + Bestätigung gegenüber Zahnärztekammer) sowie Hospitation im Impfzentrum oder beim Arzt (2 UE + Bestätigung)
  2. Variante: ÖGD-Kurs (2 UE + Zertifikat) sowie Kurs bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein (2 UE Theorie + 2 UE Praxis) – wird zurzeit nicht angeboten.

1. a) Theoretische ärztliche Schulung mit Lernerfolgskontrolle, einschließlich Selbststudium

Die theoretische Schulung kann als digitale Face-to-Face-Fortbildung in Echtzeit und/oder als reiner E-Learning-Stream (internetbasierte Online-Fortbildungen) und/oder in Präsenz erfolgen.

Hierzu kann das Online-Fortbildungsangebot der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf (AÖGW) „Impfen zum Schutz vor Covid-19“ genutzt werden. Das Modul der AÖGW für Zahnärztinnen und Zahnärzte ist freigeschaltet. Die Registrierung und auch die Nutzung dieses Fortbildungsangebotes ist für Teilnehmende kostenfrei.

Für diese theoretische ärztliche Schulung wird es auch andere Anbieter geben. Sollten Sie deren Angebot wahrnehmen, achten Sie bitte darauf, dass Sie sich bestätigen lassen, dass das betreffende Schulungsangebot den Vorgaben des Muster-Curriculums der Bundeszahnärztekammer entspricht.

Den für die Bestätigung der Teilnahme an einer theoretischen ärztlichen Schulung zu verwendenden Vordruck finden Sie hier.

1. b) Praktische ärztliche Prüfung

Die praktische ärztliche Schulung kann in Form einer 90-minütigen Hospitation unter ärztlicher Aufsicht beispielsweise in einem Impfzentrum oder in einer Arztpraxis (auch bei einem Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen, der Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durchführt) oder durch eine praktische ärztliche Notfallschulung erfolgen.

Den für die Bestätigung einer ärztlichen Hospitation zu verwendenden Vordruck finden Sie hier.

1. c) Ausstellung Impfzertifikat durch die Zahnärztekammer

Die Ausstellung des Impfzertifikats erfolgt durch die Zahnärztekammer. Für jeweils beide Schulungen (Theorie und Praxis) ist vom Anbieter/Veranstalter eine Bestätigung über die Absolvierung nach dem betreffenden Muster des Impf-Curriculums der BZÄK auszustellen. Für die Erstellung des Impfzertifikats senden Sie bitte beide Bestätigungen im Original schriftlich an die Zahnärztekammer. Verwenden Sie hierzu bitte den Antrag auf Zertifikat Impfen und senden dieses ausgedruckt und ausgefüllt an:

Zahnärztekammer Schleswig-Holstein
Westring 496
24106 Kiel

2. Registrierung bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KZV S-H)

Impfbereite Zahnarztpraxen, die die Voraussetzungen für das Impfen erfüllen (Impfzertifikat) und geeignete Räumlichkeiten mit der Ausstattung zur Durchführung von Coronavirus-Schutzimpfungen haben, müssen ihre Impfbereitschaft bei der KZV S-H registrieren lassen, um die notwendige Anbindung an das RKI zu erhalten.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Website der KZV S-H.

Bei Zahnärztinnen und Zahnärzten, die bei der Durchführung von Schutzimpfungen in andere Strukturen (z. B. Impfzentrum, mobiles Impfteam) eingebunden sind, ist die Registrierung bei der KZV S-H nicht erforderlich.

3. Schutzimpfungen in Zahnarztpraxen

3.1 Nachweis der Berechtigung zur Erbringung der Leistung

Impfbereite Zahnärztinnen und Zahnärzte, die die Voraussetzungen für das Impfen erfüllen (Impfzertifikat) und Impfungen in ihrer Praxis durchführen wollen, benötigen für die Bestellung von Impfstoffen gegen das Coronavirus eine Bescheinigung über den Nachweis der Berechtigung zur Erbringung der Leistungen nach § 1 Abs. 2 Coronavirus-Impfverordnung. Dieser dient zur Vorlage in der Apotheke, über die die Coronavirus-Impfstoffe bezogen werden. Um Mehrfachbestellungen zu vermeiden, darf hierfür nur eine einzige Apotheke genutzt werden.

Die oben genannte Bescheinigung wird auf Antrag von der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein ausgestellt. Dazu ist der „Antrag auf Bescheinigung über den Nachweis der Berechtigung zur Erbringung der Leistungen nach § 1 Abs. 2 Coronavirus-Impfverordnung“ zu verwenden.

Download: Antrag auf Bescheinigung über den Nachweis der Berechtigung zur Erbringung der Leistungen nach § 1 Abs. 2 Coronavirus-Impfverordnung

Senden Sie diesen bitte ausgedruckt und ausgefüllt im Original an:

Zahnärztekammer Schleswig-Holstein
Westring 496
24106 Kiel

Faxe und Emails können nicht berücksichtigt werden.


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