21. Dezember 2022

Immunitätsnachweise für Zahnärzte und ihr Personal – Übersicht

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht lief mit dem 31. Dezember 2022 aus!

Das aktuelle Infektionsschutzgesetz sieht bekanntlich vor, dass ab dem 15. März 2022 Personen, die in Zahnarztpraxen tätig sind, entweder geimpft oder genesen (im Sinne des § 2 Nr. 2 oder Nr. 4 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung) sein müssen.

Die Art der Beschäftigung (Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag, Praktikum etc.) ist ohne Bedeutung. Zu den in der Praxis tätigen Personen zählen der Praxisinhaber und seine Mitarbeiter (z. B. ZFA, Zahnarzthelferin, Reinigungskraft) sowie seine Auszubildenden und Praktikanten. Die Pflicht, geimpft oder genesen zu sein, gilt nicht für Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können.

Verfahren für Personen, die in der Zahnarztpraxis aktuell tätig sind

Die in den Zahnarztpraxen tätigen Personen haben dem Praxisinhaber bis zum Ablauf des 15. März 2022 folgenden Nachweis vorzulegen:

  • einen Impfnachweis oder
  • einen Genesennachweis oder
  • ein Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

Wenn ein solcher Nachweis bis dahin nicht vorgelegt wird oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat der Praxisinhaber darüber unverzüglich – das heißt innerhalb von zwei Wochen – das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Praxis befindet, zu benachrichtigen und diesem folgende personenbezogene Daten zu übermitteln:

  • Name,
  • Vorname,
  • Geschlecht,
  • Geburtsdatum,
  • Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes (falls abweichend; Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes),
  • soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.

Der Praxisinhaber muss nur diejenigen Personen melden, die keinen oder keinen ausreichenden Nachweis vorgelegt haben. Eine Meldung durch den Praxisinhaber ist auch dann erforderlich, wenn dieser selber nicht geimpft ist; er muss sich also selber melden. Eine Meldung muss auch dann erfolgen, wenn eine Impfung erst beabsichtigt, aber noch nicht durchgeführt ist oder eine Erstimpfung zwar verabreicht worden ist, der Impfschutz aber am 15. März 2022 noch nicht vollständig ist.

Für die Übermittlung der aufgeführten Daten ist zwingend und ausschließlich das Serviceportal des Landes Schleswig-Holstein zu nutzen:

Zur Nutzung des Dienstes benötigt man ein „Nutzerkonto für Unternehmen“. Dieses sollte möglichst umgehend erstellt werden. Auf den Seiten der Landesregierung finden Sie eine Anleitung zur Kontoerstellung und zur Nutzung des Portals sowie die Datenschutzbestimmungen.
Weitere Informationen sowie ein Schaubild über die einzelnen Meldeschritte finden Sie hier.

Weiteres Verfahren

Durch die Meldung an das Gesundheitsamt wird ein Verwaltungsverfahren eingeleitet. Das Gesundheitsamt entscheidet dann nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall über ein Betretungs- oder Beschäftigungsverbot. Es gilt also nicht automatisch ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot, sollten in der Zahnarztpraxis Tätige einen der oben genannten Nachweise nicht bis zum 15. März 2022 vorlegen oder sollte der Praxisinhaber als selbstständig tätige Person nicht geimpft sein. Dies bedeutet:

Die betroffene Person darf auch nach dem 15. März 2022 vorerst weiterarbeiten bis weitere Maßnahmen durch das Gesundheitsamt ausgesprochen werden.

Sollte die betroffene Person innerhalb der gesetzten Frist keinen Nachweis vorlegen oder der Aufforderung nach einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge leisten, kann das Gesundheitsamt im Rahmen einer Ermessensentscheidung ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot anordnen.

Vor solchen belastenden behördlichen Entscheidungen (Anordnung ärztliche Untersuchung/Betätigungs- oder Betretungsverbot) wird in der Regel die betroffene Person angehört.

Im Rahmen der Anhörung bezüglich eines möglichen Erlasses eines Betätigungs- oder Betretungsverbotes hat der Praxisinhaber (dieser kann von Seiten des Gesundheitsamtes als Verfahrensbeteiligter zum Verfahren hinzugezogen werden) Gelegenheit, auf alle für die Zahnarztpraxis maßgeblichen Umstände hinzuweisen, so dass diese in die Prüfung Eingang finden können. Unter Umständen werden auch gezielt Sachverhalte von den Gesundheitsämtern abgefragt.

Im Rahmen der Ermessensausübung ist stets die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu prüfen (wäre ein Betretungs-/Tätigkeitsverbot geeignet, erforderlich und angemessen). Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sollen neben personenbezogenen Gründen (z. B. geplante oder begonnene Impfungen) auch beispielsweise folgende Belange berücksichtigt werden:

  • Gefährdung der allgemeinen Versorgungssicherheit
  • Auswirkungen (bei Tätigkeits- oder Betretungsverbot) auf den jeweiligen Bereich der Zahnarztpraxis oder die Zahnarztpraxis insgesamt
  • Patientennahe oder patientenferne Tätigkeit
  • Konkrete Einsatzbereiche und die damit verbundene Gefährdung Dritter (Risikobewertung)

Von einem Betretungs- oder Tätigkeitsverbot kann ggf. in Einzelfällen abgesehen werden, soweit aus den Darlegungen des Praxisinhabers oder der betroffenen Person ersichtlich ist, dass neben der mitgeteilten Dringlichkeit der Weiterbeschäftigung ausreichende Schutzvorkehrungen wie beispielsweise strengere Hygienemaßnahmen oder Hygieneschulungen in kürzeren Intervallen schon etabliert wurden oder sich in Planung befinden.

Weitere Informationen finden sich in den „Leitlinien für eine einheitliche Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gemäß § 20a IfSG in Schleswig-Holstein“.

FAQ zu Immunitätsnachweisen für Zahnärzte und Personal

Immunitaetsnachweise für Zahnärzte und Personal

Die Frage, wann man als vollständig geimpft oder genesen gilt, ist in § 22a Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes festgelegt.

Sofern einer der oben genannten Nachweise ab dem 16.03.2022 seine Gültigkeit verliert (so darf z. B. im Hinblick auf den Genesenennachweis derzeit das Datum der Abnahme des positiven Coronavirus-Tests höchstens 90 Tage zurückliegen), haben die in der Zahnarztpraxis tätigen Personen dem Praxisinhaber einen neuen Nachweis innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises vorzulegen. Sollte der Nachweis dann nicht vorgelegt werden, muss der Praxisinhaber darüber unverzüglich ebenfalls das Gesundheitsamt wie dargestellt informieren.

Sollte sich die betroffene Person doch noch für eine Impfung entscheiden, so können unter www.impfen-sh.de immer zeitnah Impftermine gebucht werden. Den Besuch eines mobilen Impfteams in der Zahnarztpraxis kann über das Funktionspostfach impfteams@sozmi.landsh.de angefordert werden.

Personen, die ab dem 16.03.2022 in einer Zahnarztpraxis neu tätig werden sollen, haben dem Praxisinhaber vor Beginn ihrer Tätigkeit einen der oben genannten Nachweise vorzulegen. Wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, muss der Praxisinhaber darüber ebenfalls unverzüglich das Gesundheitsamt wie bereits dargestellt informieren.
Eine Person, die über keinen der oben genannten Nachweise verfügt oder diesen nicht vorlegt, darf in der Zahnarztpraxis nicht tätig werden.


Bei Fragen:
Dipl. Biol. Rosemarie Griebel, Qualitätsmanagement, 0431 260926-92
Christopher Kamps, Juristischer Geschäftsführer, 0431 260926-14