1. Dezember 2025

Zahnärztlicher Notdienst –
Neuordnung ab dem 1. Januar 2026

Das Jahr neigt sich dem Ende, und wie immer wurden zum Herbst die neuen Notdienstlisten an die Kreisvereine versandt. Allerdings in diesem Jahr mit einer großen Neuerung: Ab Januar 2026 wird der Notdienst getrennt in einen „Tagdienst“ und einen „Nachtdienst“. Die nächtlichen Notdienstbezirke werden deutlich größer gefasst und auf mehrere Kreise aufgeteilt, sodass jede Praxis nachts seltener eingeteilt sein wird.

Während es sich nachts um einen reinen Bereitschaftsdienst handelt, muss am Tag eine Präsenzsprechstunde in der Zeit von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr abgehalten werden. (Diese Zeiten können in den verschiedenen Kreisen abweichen, bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Kreisverein!)


Der Notdienst beginnt weiterhin am Vortag des Feiertages oder Freitags um 15:00 Uhr, endet aber ab dem 01.01.2026 um 20:00 Uhr. In der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr übernimmt der nächtliche Notfallbereitschaftsdienst.
Von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr am Wochenende und an den Feiertagen ist dann wieder der Tagdienst zuständig, mit der beschriebenen Präsenzzeit!

Es liegt weiterhin in der Hand der Kreisvereine, wie der Notdienst eingeteilt wird. So wird es in manchen Kreisen getrennte Tag- und Nachtdienste geben und andere werden an den zugeordneten Nachtdiensten weiterhin Praxen für das komplette Wochenende einteilen. Es wird sich dann in den nächsten Jahren ausgleichen, in denen so lange ausschließlich Tagdienst absolviert wird, bis die Praxis wieder „dran“ ist. Dies hängt von der Anzahl der behandelnden Zahnärztinnen und Zahnärzte ab und wird zum Stichtag 31.08. jedes Jahr von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein berechnet.

Maßgeblich für den Notfallbereitschaftsdienst ist die im Internet hinterlegte Liste. Hier ist die Praxis verpflichtet zu prüfen, wann sie zum Notfallbereitschaftsdienst eingeteilt ist und ob die Daten korrekt hinterlegt sind:

www.zahnaerztlicher-notdienst-sh.de/notdienstliste

Eine Behandlungspflicht besteht für alle hilfesuchenden Personen – das ist orts- und kreisunabhängig und bedeutet: Ein hilfesuchender Patient kann nicht abgewiesen werden, weil er in einem anderen Notdienstbezirk wohnhaft ist. Auch während des Notfallbereitschaftsdienstes haben die Patientinnen und Patienten unter den eingeteilten Praxen die freie Arztwahl.

Neben der eingerichteten, festen Sprechzeit ist die eigene telefonische Erreichbarkeit während des gesamten Notfallbereitschaftsdienstes durchgehend zu gewährleisten, d. h. die Praxen müssen in der gesamten zugeteilten Zeit zur Erteilung von Auskünften und zur Vereinbarung eines Behandlungstermines erreichbar sein. Der Bereitschaftsdienst beinhaltet auch die Verpflichtung, im gebotenen Fall außerhalb der festen Notfall-Sprechzeit in der Praxis tätig zu werden und die dazu erforderliche Infrastruktur einzurichten, also das benötigte Instrumentarium und ggf. erforderliches Praxispersonal.

Ein Tausch zweier Praxen muss der oder dem Zuständigen im Kreisverein rechtzeitig mitgeteilt werden und die damit verbundene Änderung auf der Notdiensthomepage vor Notdienstantritt überprüft werden. Ist die eingeteilte Praxis an der Teilnahme am Notfallbereitschaftsdienst verhindert, hat diese selbst unverzüglich für eine Vertretung im gleichen Notdienstbezirk zu sorgen und die Vertretung unverzüglich in geeigneter Form bekannt zu geben.

Da die Unterscheidung zwischen einem überzogenen Anspruchsdenken und einem tatsächlichen Notfall telefonisch oft nicht leicht ist, gibt die Zahnärztekammer zu bedenken, dass im Zweifelsfall immer die persönliche Inspektion durch den Zahnarzt geboten ist.

Die durchzuführenden Maßnahmen sollen geeignet sein, die Notfallsituation aufzuheben, eine weitere Ausbreitung des Krankheitsfalles wirksam einzudämmen und nach Möglichkeit die Gesundung einzuleiten. Im Regelfall wird sich an die Notfallmaßnahme die Rücküberweisung des Patienten an den behandelnden Hauszahnarzt in eine geordnete Behandlung während der regulären Sprechzeiten anschließen. Damit wird dem Kollegialitätsgebot und dem Wesen eines Notdienstes Rechnung getragen.