Schlichtungswesen

Bei der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein ist zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen Kammermitgliedern und Dritten (u. a. von Haftungsansprüchen aus fehlerhafter oder unterlassener zahnärztlicher Behandlung oder Aufklärung) ergeben, eine Schlichtungskommission gemäß § 7 des Heilberufekammergesetzes zu bilden.

Die Schlichtungskommission besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei Zahnärzte (Kammermitglieder) sein müssen und einem Justitiar beziehungsweise ein von ihm bestellter Vertreter mit der allgemeinen Befähigung zum Richteramt.

Ein Schlichtungsversuch bedarf der Zustimmung der Beteiligten. Nach Beendigung der Verhandlungsvorbereitungen wird regelmäßig ein Verhandlungstermin festgelegt. Im Rahmen der Verhandlung wird mit Hilfe der Kommission gemeinsam mit den Parteien versucht, eine Lösung zu finden.

Über die Kosten des Verfahrens entscheidet der Ausschuss nach billigem Ermessen durch Beschluss. Für den Patienten ist das Verfahren grundsätzlich kostenfrei, hiervon ausgenommen sind die Kosten für ein gegebenenfalls einzuholendes Gutachten.

Gutachterwesen

Zahnärztinnen und Zahnärzte, die als Gutachter tätig sind, sind den ethischen Werten der Heilberufe und dem wissenschaftlichen Stand der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde verpflichtet und in ihrem sachverständigen Wirken unabhängig.