FAQ

Schlichtung

Ja. Nach dem Heilberufekammergesetz ist bei der Zahnärztekammer zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Zahnärzten oder zwischen Zahnarzt und Patient ergeben, eine Schlichtungskommission zu bilden. Diese besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei Zahnärzte (Kammermitglieder) sein müssen; das dritte Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt besitzen.

Im Fall einer Streitigkeit, z. B. einem Behandlungsfehlervorwurf, kann von Seiten des Patienten (aber auch von Seiten des Zahnarztes) bei der Schlichtungskommission ein Schlichtungsverfahren beantragt werden, um den vorgeworfenen Behandlungsfehler durch die Schlichtungskommission prüfen zu lassen und gegebenenfalls eine gütliche außergerichtliche Einigung zu erzielen. Gelingt eine gütliche Einigung wird hierüber regelmäßig ein Vergleich zwischen Zahnarzt und Patient geschlossen. Misslingt der Schlichtungsversuch, erlässt die Schlichtungskommission einen Schiedsspruch nur dann, wenn die Bereitschaft der Beteiligten besteht, sich einem solchen zu unterwerfen.

Die Schlichtungskommission wird nur mit Zustimmung beider Parteien tätig. Die Abfrage der Zustimmung zum Verfahren erfolgt durch die Schlichtungskommission. Am Verhandlungstag müssen sowohl der Antragsteller wie auch der Antragsgegner anwesend sein.

Über die Kosten des Verfahrens entscheidet die Kommission nach billigem Ermessen durch Beschluss. Für die Patientenseite ist das Verfahren grundsätzlich kostenfrei, mit Ausnahme der Kosten für ein gegebenenfalls einzuholendes Gutachten, sofern diese nicht durch die Entscheidung gemäß Satz 1 für erstattungsfähig erklärt werden. Nimmt eine Partei ihr Einverständnis zur Durchführung des Verfahrens zurück, so fallen ihr die bis dahin entstandenen Verfahrenskosten zur Last.

Ein Schlichtungsantrag muss schriftlich bei der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein eingereicht werden. Im Schlichtungsantrag muss angegeben werden, welchem Zahnarzt der Behandlungsfehler vorgeworfen wird. Außerdem muss der Behandlungsablauf, der vorgeworfene Behandlungsfehler sowie der daraus resultierende Schaden dargestellt werden. Anzugeben sind auch etwaige weiter behandelnde Zahnärzte.

Abschließend sollte erklärt werden, welche Forderungen im Schlichtungsverfahren gestellt werden, also welches Ergebnis erhofft wird, beispielsweise Wiederaufnahme der Behandlung, Nachbesserung, Schadenersatz oder Schmerzensgeld (wenn möglich Bezifferung). Bereits vorliegender Schriftwechsel zwischen Zahnarzt und Patient sowie Behandlungsunterlagen sollten dem Antrag beigefügt werden.