FAQ

Privatgutachter

Bei einem Privatgutachten handelt es sich um einen sogenannten „qualifizierten“ Parteivortrag; es wird von dem Patienten bei einem Gutachter in Auftrag gegeben. Als „qualifiziert“ wird es deshalb bezeichnet, weil nicht der Patient selbst, sondern ein Gutachter für ihn Stellung nimmt. Gutachter werden vom Vorstand der Zahnärztekammer bestellt. Informationen Eine Liste über die aktuell bestellten Gutachter übermittelt die Zahnärztekammer auf Anfrage (weitere Informationen vgl. unten).

Ein für den Patienten positives Gutachten muss von Seiten des behandelnden Zahnarztes nicht anerkannt werden, da ein einseitig von einer Partei eingeschalteter Gutachter nicht die Gewähr der Unabhängigkeit bietet wie ein gerichtlich bestellter Gutachter bzw. Sachverständiger.

Bei einem selbstständigen Beweisverfahren handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren: Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei (regelmäßig der Patient) das Gericht (grundsätzlich das Gericht, welches im Hauptsacheverfahren zuständig ist bzw. wäre) die Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnen, wenn der Gegner (regelmäßig der Zahnarzt) zustimmt oder die Gefahr besteht, dass das Beweismittel – der aktuelle Zustand des Gebisses – durch die nachfolgende Behandlung verloren geht.

Die Kosten, die sich nach dem jeweiligen Umfang der Begutachtung richten, trägt der Auftraggeber selbst.

Auskünfte über die privatgutachterlich tätigen Zahnärzte in Schleswig-Holstein werden erteilt durch:

Zahnärztekammer Schleswig-Holstein
Ansprechpartnerin: Sina Hitschler
Telefon: 0431 260926-53
E-Mail: hitschler@zaek-sh.de