Der Rundfunkbeitrag
Der Rundfunkbeitrag dient der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, um diesem die Erfüllung seiner verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu ermöglichen. So sieht es der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vor. Die Erhebung des geräteunabhängigen Beitrags ist nach privatem und beruflichem Lebensbereich differenziert.
Im privaten Lebensbereich müssen Bürgerinnen und Bürgern für ihre Wohnung den Rundfunkbeitrag zahlen. Zweit- und Nebenwohnungen sind von der Beitragspflicht ausgenommen, sofern die betreffende Person selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag bereits für die Hauptwohnung zahlt.
Beruflicher Bereich: Zahnarztpraxis
Neben privaten Haushalten beteiligen sich auch Unternehmen, Institutionen und andere Einrichtungen – also auch Zahnarztpraxen – an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags richtet sich nach der Anzahl der Praxisstandorte (Betriebsstätten) und der dort beschäftigten Praxismitarbeiterinnen und -mitarbeiter (der Praxisinhaber wird nicht mitgezählt) und beträgt für einen Praxisstandort (Betriebsstätte):
Anzahl der Beschäftigten / Praxissitz | Beitragshöhe |
---|---|
0 – 8 | Ein Drittel des Rundfunkbeitrags |
9 – 19 | Ein Rundfunkbeitrag |
20 – 49 | Zwei Rundfunkbeiträge |
50 – 249 | Fünf Rundfunkbeiträge |
Die Berechnung der Beschäftigtenanzahl erfolgt zunächst ohne Differenzierung zwischen Voll und Teilzeitbeschäftigten.
Wenn bei der Berechnung die vorhandenen Teilzeitbeschäftigten berücksichtigt werden sollen, hat der Praxisbetreiber dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall werden Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5, von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und von mehr als 30 Stunden mit 1,0 veranschlagt. Ergibt sich im Jahresdurchschnitt eine Beschäftigtenzahl mit Dezimalstellen, so ist abzurunden.
Die Berechnungsmethode kann nur einmal jährlich jeweils bis zum 31. März eines Jahres und mit der Wirkung ab dem 1. April des jeweiligen Jahrs geändert werden.
Pro Praxissitz ist ein Dienstfahrzeug beitragsfrei. Für jedes weitere Dienstfahrzeug ist ein Drittel des Rundfunkbeitrags Monatsbeitrags zu zahlen.
Eine Gemeinschaftspraxis / Berufsausübungsgemeinschaft mit einem Praxissitz wird als ein (1) Unternehmen gewertet. Dies ist unabhängig von der Anzahl der dort niedergelassenen Zahnärzte.
In einer Praxisgemeinschaft nutzen mehrere Praxen eine Raumeinheit ohne erkennbare räumliche Trennung zwischen den verschiedenen Praxen. In diesem Fall muss zwar nur ein Praxisinhaber angemeldet sein und den Rundfunkbeitrag für eine Praxis zahlen, allerdings haften alle Praxisinhaber gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieses Beitrags.
Beispiele für die Berechnung des Rundfunkbeitrags:
Einzelpraxis | Gemeinschaftspraxis Praxisgemeinschaft | Überörtliche Berufsausübungs-gemeinschaft | |
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Anzahl der Praxisstandorte | 1 | 1 | 3 |
Anzahl der Praxisbetreiber | 1 | 4 | 3 |
Anzahl Mitarbeiter / Praxissitz | 2 | 19 | 7 / 9 / 5 |
Anzahl Dienstfahrzeuge | 1 | 4 | 3 |
Praxisbeitrag in Euro | 6,12 | 18,36 | 6,12 / 18,36 / 6,12 |
Beitrag für Dienstfahrzeuge | frei | 1 Pkw frei 3 Pkw à 6,12 Euro | frei |
Monatlicher Rundfunkbeitrag in Euro | 6,12 | 36,72 | 30,60 |
Weitere Informationen zum Rundfunkbeitrag, einen Beitragsrechner sowie Anmeldeformulare erhalten Sie im Internet unter www.rundfunkbeitrag.de oder direkt unter „Informationen für Unternehmen und Institutionen“.
Bei Fragen:
Dipl.-Biol. Rosemarie Griebel
Qualitätsmanagement
Tel.: 0431 260926-92
E-Mail: griebel@zaek-sh.de