12. Februar 2024

Informationen für Ausbildendende/Ausbilder und Auszubildende

Aufgrund häufiger Anfragen beachten Sie bitte insbesondere Punkt 7.: Bezahlte Freistellung vor der schriftlichen Abschlussprüfung

1. Ausbildungsvergütung
Die Ausbildungsvergütung muss spätestens am letzten Arbeitstag des laufenden Monats auf dem Konto sein.

2. Arbeitszeit jugendlicher Auszubildender
Die Arbeitszeit jugendlicher Auszubildender ist im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Danach dürfen diese nicht länger als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als 8 Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche 8,5 Stunden beschäftigt werden.
Die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Pausen darf für Jugendliche 10 Stunden nicht überschreiten.
Nach Beendigung der täglichen Arbeit ist den Jugendlichen eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren.
Jugendliche dürfen in der Nachtzeit von 20:00 bis 06:00 Uhr nicht beschäftigt werden.
Jugendliche Auszubildende dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden. Werden sie z. B. zum Notdienst am Wochenende eingesetzt, so ist Ihnen die 5-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen.

3. Arbeitszeit volljähriger Auszubildender
Die Arbeitszeit volljähriger Auszubildender regelt das Arbeitszeitgesetz: Danach beträgt die werktägliche Arbeitszeit der volljährigen Auszubildenden 8 Stunden. Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 24 Wochen (1/2 Jahr) die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreitet.

4. Arbeitszeit beinhaltet:
Zur Arbeitszeit zählt auch die Vor- und Nachbereitung für den Praxisablauf. Umkleidezeit ist dann als Arbeitszeit zu werten, wenn das Umkleiden in der Praxis erfolgen muss.

5. Ruhepausen
Als Ruhepausen gelten nur Arbeitsunterbrechungen von mindestens 15 Minuten.

Regelung für Jugendliche gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz:

Dauer der ArbeitszeitMindestdauer der Pausen
4,5 bis 6 Stunden30 Minuten
mehr als 6 Stunden60 Minuten

Länger als 4,5 Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Regelung für Volljährige gemäß Arbeitszeitgesetz:

Dauer der ArbeitszeitMindestdauer der Pausen
0 bis 6 Stunden./.
mehr als 6 und bis zu 9 Stunden30 Minuten
mehr als 9 Stunden45 Minuten

Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Volljährige nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

6. Überstunden
Überstunden sollten die Ausnahme bleiben. Sie müssen besonders vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden. Auch Überstunden müssen dem Ausbildungszweck dienen.

7. Bezahlte Freistellung vor der schriftlichen Abschlussprüfung
Auszubildende sind an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung freizustellen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz).
Bei einer gestreckten Abschlussprüfung ist jeweils ein Arbeitstag vor der schriftlichen Prüfung im Teil 1 und ein Arbeitstag vor der schriftlichen Prüfung im Teil 2 freizustellen. Diese Tage sind mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit anzurechnen.


Bei Fragen:

Andreas Noffke
Praxispersonal
Tel.: 0431 260926-60
E-Mail: noffke@zaek-sh.de

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