Hospitationsregelung für Auszubildende KFO- und MKG-Praxen
Für die Auszubildenden aus Praxen für Kieferorthopädie (KFO) und Praxen für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (MKG) gilt folgende vom Vorstand der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein erlassene Hospitationsregelung:
„KFO- und MKG-Praxen sollen ihre Auszubildenden während der Ausbildungszeit in einer allgemeinzahnärztlichen Praxis hospitieren lassen. Vor der gestreckten Abschlussprüfung Teil 1 (GAP1) und Teil 2 (GAP2) sollen dort jeweils 20 ganztägige Hospitationstage absolviert werden.
Mit der Anmeldung zu GAP1 und zu GAP2 soll jeweils der Nachweis über die Hospitation erbracht werden, der Name der Hospitationspraxis und die absolvierten Hospitationstage sollen angegeben werden.“
Grundlage für die Hospitationsregelung ist § 27 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, der regelt, dass eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, als geeignet gilt, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.
Die Hospitationsregelung gilt für alle Ausbildungsverhältnisse in KFO- und MGK-Praxen, die ab dem 1. August 2024 begonnen haben.