30. September 2024

Erste Hilfe

Jede/r Arbeitgeber/in hat die Verpflichtung, die Erste-Hilfe nach Arbeitsunfällen im Betrieb zu organisieren (vgl. § 10 ArbSchG, § 4 Abs. 5 ArbStättV sowie § 24 DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention“). Dazu gehört, dass Ersthelferinnen/Ersthelfer benannt und Erste Hilfe-Material bereitgestellt werden müssen.

Dieser Artikel befasst sich neben der Thematik „Erste Hilfe“ zudem mit dem erforderlichen „Notfallmanagement“ einer Zahnarztpraxis.

Ersthelfer/innen

Bei der Festlegung der erforderlichen Anzahl an Ersthelfer/innen gilt für die Zahnarztpraxis: Bei zwei bis zwanzig anwesenden Versicherten ist ein/e Ersthelfer/in ausreichend (vergl. § 26 DGUV Vorschrift 1). Bei mehr als zwanzig anwesenden Versicherten, müssen weitere Personen als Ersthelfer/innen benannt werden. Weitere Informationen dazu sind hier zu finden.

Die Aufgabe der Ersthelferin / des Ersthelfers kann sinnvollerweise von der Praxisbetreiberin / dem Praxisbetreiber übernommen werden, denn Zahnärztinnen und Zahnärzte werden aufgrund der Ausbildung als Zahnmediziner/in von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) als Ersthelfer/in anerkannt. Eine zusätzliche Schulung ist nicht erforderlich, weil Zahnärztinnen und Zahnärzte als Zahnmediziner/in in der Versorgung von Notfällen geschult und auf der Grundlage der Berufsordnung zur regelmäßigen Fortbildung verpflichtet sind (vergl. § 5 Berufsordnung).

Wenn darüber hinaus Praxismitarbeiter/innen als Ersthelfer/innen zur Verfügung stehen sollen oder dies möchten, müssen sie bei einer ermächtigten Stelle in Erster Hilfe ausgebildet werden. Auf der Website der „Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe“ ist eine Liste der ermächtigten Stellen zu finden, die Erste Hilfe-Schulungen durchführen. Die Erste Hilfe-Kenntnisse müssen spätestens alle zwei Jahre durch eine Fortbildung aktualisiert werden.

Eine Kostenübernahme der Erste Hilfe-Kursgebühren kann bei der BGW beantragt werden.

Erste-Hilfe-Material

Für Erste-Hilfe-Leistungen nach Arbeitsunfällen in der Zahnarztpraxis muss Erste-Hilfe-Material (Verbandkasten) zur Verfügung stehen.

Geeignetes Erste-Hilfe-Material enthalten der kleine Verbandkasten nach DIN 13157 für bis zu zwanzig Versicherte. Ab einundzwanzig Versicherten ist der große Verbandkasten nach DIN 13169 erforderlich. Informationen zum Inhalt sind hier zu finden.

Weitere Informationen und Vorlagen zur Dokumentation (Verbandbuch) sind bei der BGW erhältlich.

Notfallmanagement

In der Zahnarztpraxis kann es im Rahmen der Behandlung von Patientinnen und Patienten zu gesundheitsgefährdenden, auch lebensbedrohlichen Notfällen kommen, wie z. B. allergische Reaktionen oder Kreislaufzusammenbrüche. Die Praxisbetreiberin / der Praxisbetreiber muss auf derartige – evtl. überraschend eintretende und Stress auslösende – Ereignisse eingestellt und vorbereitet sein.

Auch die Berufsordnung gibt vor, dass „die zahnärztliche Praxis die für eine ordnungsgemäße Behandlung und für einen Notfall erforderliche Einrichtung enthalten muss“ (vergl. § 9 Abs. 3). Für Zahnarztpraxen, die an der vertragszahnärztlichen Versorgung von Patientinnen und Patienten teilnehmen, ist „eine dem Patienten- und Leistungsspektrum entsprechende Notfallausstattung und Notfallkompetenz, die durch regelmäßiges Notfalltraining aktualisiert wird, vorzuhalten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind im Erkennen von und Handeln bei Notfallsituationen geschult“ (vergl. § 4 Qualitätsmanagement-Richtlinie/QM-RL des Gemeinsamen Bundesausschusses).

Das Notfallmanagement der Praxis muss so gestaltet sein, dass die Zahnärztin / der Zahnarzt in der Lage ist, nach Möglichkeit Schaden vom Patienten abzuwenden. Dabei ist zu beachten, dass das Unterlassen solcher Vorsorgemaßnahmen für die verantwortliche Praxisbetreiberin / den verantwortlichen Praxisbetreiber und Zahnärztin / Zahnarzt ein Organisationsverschulden darstellt und erhebliche strafrechtliche Folgen bis hin zum Vorwurf der fahrlässigen Tötung nach sich ziehen kann.

Im Rahmen des Notfallmanagements der Praxis sind daher folgende Vorkehrungen zu treffen:

  • Sorgfältige und regelmäßige Anamnese vor der Behandlung von Patienten, um Risiken, die vom Patienten ausgehen, berücksichtigen zu können.
  • Liste mit Notfall-Rufnummern an geeigneter Stelle bereithalten (z. B. Rezeption).
  • Organisation des Notfallmanagements mit Hilfe des Moduls „Notfallmanagement“ im Zahnärztlichen Managementsystem (ZQMS).
  • Technische Ausstattung (Notfallkoffer) auf dem aktuellen Stand vorhalten.
    Eine Empfehlung für die Notfallausstattung ist im ZQMS unter dem Suchwort „Notfallausstattung“ zu finden.
  • Organisation von externen oder internen Fortbildungen zur Aktualisierung notfallmedizinischer Kenntnisse und Fertigkeiten der Praxisbetreiberin / des Praxisbetreibers und des Praxisteams (z. B. „Notfallkurs für das Praxisteam mit Kinder-Notfall-Reanimation“, siehe Fortbildungsprogramm in der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein)

Bei Fragen:

Dipl.-Biol. Rosemarie Griebel
Qualitätsmanagement
Tel.: 0431 260926-92
griebel@zaek-sh.de

Christopher Kamps
Juristischer Geschäftsführer
Tel.: 0431 260926-14
kamps@zaek-sh.de