25. November 2022

Elektronischer Heilberufeausweis – Austausch von
T-Systems-Karten

So vermeiden Sie ab Mitte Dezember Probleme

Der Austausch älterer elektronischer Heilberufsausweise (eHBA) des Anbieters T-Systems gegen Karten der neuesten Generation läuft. Im Regelfall sollte das Verfahren bei den meisten Praxen einfach durchlaufen. Ein Großteil der Karten, die getauscht werden müssen (Karten mit der Kennzeichnung V1.0.1), wurde bereits getauscht. Es bleibt aber die Möglichkeit, dass einige Praxen das Verfahren nicht vollständig durchlaufen. Diese könnten Mitte Dezember in ein Problem laufen, da die alten Karten alle gesperrt werden. Jetzt gilt es also, kurz zu überprüfen. Alle betroffenen Inhaber, die noch keine neue Karte erhalten haben, sollten auf die Anschreiben des Anbieters reagieren.

Rund 5.000 Karten müssen ausgetauscht werden, das sind etwa zehn Prozent aller zahnärztlichen eHBA. © T-Systems/Telekom

Elektronische Heilberufsausweise müssen über die gesamte Laufzeit der Karte hohe Sicherheitsanforderungen erfüllen. Durch den technischen Fortschritt, den es auch bei den Angriffsmethoden gibt – vergleichbar der Hacker-Problematik – kann dies aber unter Umständen künftig für Karten der Generation G2 von T-Systems nicht mehr in ausreichendem Umfang sichergestellt werden. Deshalb veranlasste der Anbieter ab August einen großangelegten Austausch.

Neue eHBA werden bereits als G2.1-Karten mit einem verbesserten kryptografischen Verfahren hergestellt. Um aber auch für die älteren, bereits ausgegebenen, eHBA dieselbe hohe Sicherheit zu bieten, tauscht T-Systems alle eHBA der Generation G2 durch Karten der neuen Generation G2.1 aus. Alle von T-Systems ausgegebenen G2 Karten werden bis spätestens zum 15. Dezember 2022 gesperrt. Daher ist es als Betroffener wichtig – sofern notwendig (bei geänderter Meldeadresse oder geändertem Namen) – auf die Anschreiben der T-Systems zu reagieren, so dass rechtzeitig ein neuer eHBA ausgestellt werden kann.

Wie ist der Ablauf des Kartentauschs?

Die davon betroffenen Zahnärztinnen und Zahnärzte sollten ein Anschreiben per Post und per E-Mail von dem Anbieter erhalten haben. In dem Schreiben sind alle notwendigen Informationen enthalten, inklusive ein personalisierter Link für den Zugang auf die eigens für den Kartentausch eingerichtete Seite im Antragsportal der T-Systems.

Über diesen Link können für den Kartentausch gegebenenfalls die Meldeadresse und die Kontakt-E-Mail geändert werden. Damit können dann die neue G2.1 Karte und der dazugehörige PIN-Brief sowie E-Mail-Benachrichtigungen des Antragsportals an die richtige Adresse geschickt werden. Die Tauschkarten werden kostenlos zugesendet. Die alten werden vier Wochen nach Freischaltung der neuen Karte, aber spätestens bis Mitte Dezember gesperrt.

Woran erkennt man, ob der Ausweis getauscht werden muss?

Bei den eHBA von T-Systems ist auf der Rückseite oben rechts die Kartenversion zu finden. Alle Karten mit der Kennzeichnung V1.0.1 sind vom Massentausch betroffen. Lautet die Kennzeichnung jedoch V1.0.2, handelt es sich bereits um eine G2.1 Karte. Ein Kartentausch ist dann nicht notwendig.

Wichtig: Haben Sie einen eHBA von einem anderen Anbieter (D-Trust, medisign, SHC-Care) – G2 oder G2.1 –, so müssen Sie diesen nicht tauschen. Er behält weiterhin Gültigkeit.

Wann müssen Daten gegebenenfalls geändert werden?

Der Versand von eHBA und PIN-Brief ist ausschließlich per Einschreiben an die Meldeadresse erlaubt. Daher benötigt der Anbieter für den Versand der neuen G2.1 Karte entweder eine Bestätigung, dass sich die Meldeadresse seit Beantragung der alten G2 Karte nicht geändert hat oder eine Aktualisierung, beispielsweise falls der Ausweisinhaber privat umgezogen ist. Über die Kontakt-E-Mail versendet T-Systems Statusmeldungen zu dem eHBA, zum Beispiel bezüglich der Freischaltung des neuen Ausweises. Deshalb sollte die Kontakt-E-Mail immer aktuell sein.

Hier geht es zu den FAQ (Webseite der Telekom) zum Austausch des elektronischen Heilberufsausweises vom Anbieter T-Systems – auch zu den Themen Anschreiben, Portal und Neubeantragung.


Quelle: Bundeszahnärztekammer