Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Am 28.06.2025 trat das sogenannte Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft.
BFSG – worum geht es?
Ziel des BFSG ist es, allen Menschen Teilhabe am Wirtschaftsleben zu ermöglichen. Dies beinhaltet, auch Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu digitalen Produkten und Dienstleistungen zu gewährleisten. Nach BFSG müssen Wirtschaftsakteure, die digitale Dienstleistungen anbieten oder erbringen, dies barrierefrei machen.

Barrierefreie digitale Dienstleistungen – welche Anforderungen müssen erfüllt sein?
- Wahrnehmbarkeit: Informationen und Bestandteile der Benutzeroberfläche wie z. B. von Webseiten müssen für alle Nutzerinnen und Nutzer wahrnehmbar sein, z. B. Texte mit Hörinhalten, Untertitel für Videos.
- Bedienbarkeit: Alle Elemente einer Webseite müssen mit verschiedenen Eingabemethoden bedienbar sein, z. B. Tastaturzugänglichkeit ohne Maus, ausreichend Zeit für Interaktionen ohne zeitliche Begrenzungen.
- Verständlichkeit: Inhalte und Navigation müssen für alle Nutzerinnen und Nutzer verständlich sein, z. B. einfache, klare Sprache und gegebenenfalls Angebot in „leichter Sprache“.
- Robustheit: Webinhalte müssen mit Assistenztechnologien kompatibel sein, z. B. für Screenreader.
BFSG – ist die Zahnarztpraxis hiervon betroffen?
Eine Zahnarztpraxis hat grundsätzlich die Verpflichtung zur Barrierefreiheit gemäß BFSG zu beachten, wenn sie eine sogenannte „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ anbietet, also eines oder mehrere der folgenden Angebote bereitstellt:
- Online-Services auf der Praxis-Website
- Videosprechstunden
- Online-Zahlungsmöglichkeiten oder
- Verwendung von Geräten in der Praxis für Kontakt- oder Anamneseformulare
Hinweis: Sofern auf der Webseite auf einen Drittanbieter verlinkt wird, der die Terminbuchung übernimmt, besteht für die Praxis keine Pflicht nach dem BFSG.
Ausnahmen
Sogenannte „Kleinstunternehmen“, d. h. Zahnarztpraxen mit
- weniger als 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
- einem Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro
sind von der Verpflichtung zur Barrierefreiheit gemäß BFSG ausgenommen.
Beschäftigtenzahl – Berechnung
Die Beschäftigtenzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d. h. der Zahl der Personen, die in der Zahnarztpraxis während des gesamten Jahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind. Für die Arbeit von Personen, die im Rahmen einer Teilzeitregelung tätig waren, wird der jeweilige Bruchteil an JAE gezählt (das gilt auch für Personen, die nicht das gesamte Jahr gearbeitet haben). Dies bedeutet:
- Vollzeitbeschäftigte: 1,0 pro Person
- Teilzeitbeschäftigte: anteilig, je nach Arbeitszeit
Die Praxisinhaberin / der Praxisinhaber wird bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl mitberücksichtigt, Auszubildende hingegen nicht. Zudem wird die Dauer des Mutterschafts- bzw. Elternurlaubs nicht mitgerechnet.
Beispiel:
5 Vollzeitkräfte = 5 JAE
2 Teilzeitkräfte à 50 % = 1 JAE
1 Vertretungskraft für 3 Monate Vollzeit = 0,25 JAE
Gesamt: 6,25 JAE
Barrierefreiheit – Umsetzung
Sofern Sie als Praxisinhaberin / Praxisinhaber der Verpflichtung zur Barrierefreiheit gemäß BFSG nachkommen müssen, empfehlen wir Ihnen zur Umsetzung der Anforderungen der digitalen Barrierefreiheit, sich von einer IT-Fachkraft beraten zu lassen.
Selbst wenn Ihre ZA-Praxis nicht betroffen ist, kann es empfehlenswert sein, die eigene Website auf mögliche Relevanz hin zu prüfen, um allen Patientinnen und Patienten gerecht zu werden.
Bei Fragen:
M.Sc. P.H. Sahra Hüffmeier
Qualitätsmanagement
Telefon: 0431 260926-92
E-Mail: hueffmeier@zaek-sh.de