7. Dezember 2016

Auftraggeberhaftung für Mindestlohn

Vorsicht bei der Beauftragung externer Unternehmen!

Viele Praxen beauftragen tagtäglich Dritte, beispielsweise ein gewerbliches Dentallabor oder eine Reinigungsfirma, mit Dienst- oder Werkleistungen. Seit Einführung des Mindestlohngesetzes besteht Unsicherheit, ob der Praxisinhaber für die Einhaltung der Zahlung des Mindestentgelts auch dann haftet, wenn der beauftragte Dritte seinen Arbeitnehmern das Mindestentgelt nicht zahlt.

Das Mindestlohngesetz ist zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Dies bedeutet, dass – von einigen Ausnahmen abgesehen – allen Arbeitnehmern ein Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Stunde zu zahlen ist.

Unsicherheit besteht aufgrund einer Regelung im Mindestlohngesetz (§ 13), die wiederum auf das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (§ 14) verweist. Darin ist normiert, dass ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers zur Zahlung des Mindestentgelts an dessen Arbeitnehmer haftet.

Auf die Zahnärzteschaft gemünzt ist also fraglich, ob ein Praxisinhaber für die Einhaltung des Mindestentgelts auch dann haftbar gemacht werden kann, wenn das von ihm beauftragte gewerbliche Dentallabor oder die Reinigungsfirma Arbeitnehmer beschäftigt, denen der Mindestlohn nicht gezahlt wird.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilte hierzu auf Nachfrage durch die Bundeszahnärztekammer mit, dass für einen Praxisinhaber, der eine Reinigungsfirma mit der regelmäßigen Reinigung der Praxisräume beauftrage, eine solche Haftung ausscheide, da er diesen Auftrag nicht zur Erfüllung eigener vertraglicher Verpflichtungen gegen Dritten vergebe.

Anders verhalte es sich in dem Fall, in dem der Praxisinhaber Leistungen bei einem gewerblichen Dentallabor in Auftrag gebe. Hier hafte der Praxisinhaber für Mindestlohnansprüche der in dem Labor beschäftigten Arbeitnehmer, da der Zahnarzt eine eigene – gegenüber dem Patienten – vertraglich übernommene Pflicht an das Labor weiterreiche. Allerdings müssten – so das Ministerium – diese Ansprüche aus der Durchführung gerade dieser in Auftrag gegebenen Werk- oder Dienstleistung resultieren. Hierbei bleibt offen, wann genau diese Voraussetzungen vorliegen sollen.

Um im Fall der Beauftragung eines Fremdlabors eine etwaige Haftung zu reduzieren, ist neben der sorgfältigen Auswahl der Geschäftspartner zu empfehlen, sich von dem Dentallabor schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Vorgaben des Mindestlohngesetzes eingehalten werden.

Auf diese Weise kann – so die Bundeszahnärztekammer – gewährleistet werden, dass der Zahntechniker dem Zahnarzt auf Ersatz seines Schadens haftet, wenn ein Zahntechniker seine Arbeitnehmer mindestlohngesetzwidrig beschäftigt und der Zahnarzt deswegen in Anspruch genommen wird.

Diese Bestätigung sollte weiterhin die Verpflichtung des Zahntechnikers gegenüber dem Zahnarzt enthalten, den Zahnarzt von einer möglichen Haftung nach den genannten Bestimmungen freizustellen.

Ein vollständiger vertraglicher Haftungsausschluss dürfte allerdings nicht erreichbar sein.

Ein Muster einer solchen Bestätigung halten wir für Sie als Download bereit. Alternativ sendet die Zahnärztekammer auf Anfrage (Tel.: 0431 260926-14) die Bestätigung postalisch zu.

Die Zahntechniker-Innung Hamburg und Schleswig-Holstein hat ihre Mitglieder ebenfalls über die besagte Freistellungserklärung unterrichtet.


Quellen: Bundeszahnärztekammer, u. a.

Bei Fragen:

Christopher Kamps
Juristischer Geschäftsführer
Tel.: 0431 260926-14
E-Mail: kamps@zaek-sh.de