Allgemeine Fragen zur ZFA-Ausbildung

FAQ für Azubis

Wer sich für die Ausbildung zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) interessiert, hat sich bestimmt schon einmal diese Frage gestellt.

Die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein ist die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle für die Ausbildung von Zahnmedizinischen Fachangestellten.

Zu den Aufgaben der Zahnärztekammer im Bereich der Ausbildung gehört

  • die Prüfung der Berufsausbildungsverträge und Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse,
  • die Information in Fragen rund um die Ausbildung, zum Beispiel Verkürzungsmöglichkeiten, vorzeitige Zulassung zur Prüfung etc.,
  • die Überwachung der Einhaltung der für die Berufsausbildung maßgeblichen Rechtsvorschriften (z. B. Ausbildungsverordnung, Prüfungsordnung),
  • die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen,
  • das Benennen von Ausbildungsberatern, die bei Konflikten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden vermitteln können.

Nein, Du benötigst keinen bestimmten Schulabschluss für eine ZFA-Ausbildung. Die Zahnarztpraxen können aber natürlich selbst entscheiden, ob sie einen konkreten Schulabschluss voraussetzen.

Schön, dass Du Dich für eine Ausbildung oder ein Praktikum als ZFA interessiert. Es gibt verschiedene Wege, an einen Ausbildungsplatz und Praktikumsplatz zu gelangen. Ein besonders einfacher und schneller ist, auf unsere Kampagnen-Internetseite jedentagerfolgreich-zfa.de zu gehen. Dort findest Du auch weitergehende Informationen über diesen vielseitigen Ausbildungsberuf.

Die duale Ausbildung ist die Kombination aus der praktischen Ausbildung, also dem Lernen im Ausbildungsbetrieb, und dem theoretischen Teil in der Berufsschule. „Dual“ bedeutet so viel wie zweierlei, doppelt oder aus zwei Teilen bestehend. Die duale Ausbildung ist die häufigste Form von Berufsausbildung in Deutschland.

Die reguläre Ausbildungszeit beträgt drei Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Ausbildungszeitverkürzung möglich.

Vor Beginn einer Ausbildung muss zwischen Dir und der Zahnarztpraxis ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen werden. Das Berufsbildungsgesetz schreibt vor, den wesentlichen Inhalt des Vertrages zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden schriftlich niederzulegen. Er ist von Dir – wenn Du noch minderjährig bist auch von Deinen Eltern – und der Zahnarztpraxis zu unterschreiben.

Die Vergütungsempfehlung der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein sieht aktuell folgendermaßen aus:

  1. Ausbildungsjahr: 965,- Euro
  2. Ausbildungsjahr: 1.045,- Euro
  3. Ausbildungsjahr: 1.130,- Euro

Die allermeisten Zahnarztpraxen Schleswig-Holsteins halten sich an die Empfehlungen der Zahnärztekammer und unterschreiten sie nicht.

Während Deiner Ausbildung hast Du Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die genaue Anzahl der Urlaubstage, die Dir pro Kalenderjahr mindestens zustehen, richtet sich unter anderem nach Deinem Alter zu Beginn des Kalenderjahres.

Bezüglich der Höhe des Mindest-Urlaubsanspruchs wird zwischen Jugendlichen und volljährigen Auszubildenden unterschieden:

 

AuszubildendeArbeitstage*
Am 1.1. noch keine 16 Jahre altmindestens 25 Arbeitstage
Am 1.1. noch keine 17 Jahre altmindestens 23 Arbeitstage
Am 1.1. noch keine 18 Jahre altmindestens 21 Arbeitstage
Am 1.1. bereits 18 Jahre altmindestens 20 Arbeitstage
*Arbeitstage sind die Wochentage von Montag bis Freitag (Fünf-Tage-Woche)

In den meisten Fällen liegt der im Ausbildungsvertrag vereinbarte Jahresurlaub über dem oben aufgeführten gesetzlichen Mindesturlaub.

Das ist eine Art Bedenkzeit, die mindestens einen Monat und maximal vier Monate dauert. In dieser Zeit können Du und Dein Ausbildungsbetrieb überlegen, ob die Berufswahl tatsächlich die Richtige war. Wenn nicht, dann kann jede Seite innerhalb der Probezeit ohne Angaben von Gründen und ohne Einhaltung von Fristen kündigen.

Während der Probezeit kann ein Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist und ohne Kündigungsgrund gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit ist die Kündigung nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich oder vom Azubi mit einer Frist von vier Wochen wegen Berufsaufgabe oder Berufswechsel.

Ja, das Ausbildungsverhältnis kann im beiderseitigem Einvernehmen durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Minderjährige Auszubildende bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Ein Grund muss in diesem Fall nicht angegeben werden. Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich erfolgen. Die Zahnärztekammer und die Berufsschule sind vom Ausbildungsbetrieb hierüber zu informieren.

Bist Du schon älter als 18, dann darfst Du maximal 48 Stunden pro Woche arbeiten. Wenn Du jedoch unter 18 Jahre bist, dann darfst Du grundsätzlich maximal acht Stunden pro Tag und maximal 40 Stunden in der Woche arbeiten. Deine tatsächliche Arbeitszeit steht in Deinem Ausbildungsvertrag.

Überforderung im Betrieb, Stress mit den Kollegen oder einfach nur Liebeskummer: Es kann vorkommen, dass einem die Probleme über den Kopf wachsen und man nicht mehr weiß, an wen man sich wenden soll. Oder es kann sogar sein, dass man den Job oder Betrieb wechseln muss oder will. In solchen Fällen kannst Du Dich vertrauensvoll an die Ausbildungsbetreuung Schleswig-Holstein oder eine/n unserer Ausbildungsberater/innen wenden.

Bist Du vor Beginn der Ausbildung noch minderjährig, also keine 18 Jahre alt, musst Du Dich ärztlich untersuchen lassen und die Bescheinigung über die Erstuntersuchung dem Ausbildenden vorlegen. Die Erstuntersuchung erstreckt sich auf Deinen Gesundheits- und Entwicklungszustand sowie auf Deine körperliche Verfassung. Die Untersuchung muss innerhalb der letzten 14 Monate vor Beginn Deiner Ausbildung stattgefunden haben. Hierüber erhält der Arbeitgeber eine Bescheinigung des untersuchenden Arztes. Die ausbildende Praxis muss der Zahnärztekammer eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung vorlegen, da sonst der Berufsausbildungsvertrag nicht eingetragen werden kann.

Ja, alle Auszubildende müssen zu einem Arbeitsmediziner oder einem Arzt, der die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führt. Grund ist, dass die Arbeit am Patienten, z. B. Behandlungsassistenz, Umgang mit bei der Behandlung benutzten Instrumenten, als eine gefährdende Tätigkeit eingestuft wird, weil die ausführenden Personen dabei mit biologischen Arbeitsstoffen (Mikroorganismen: Bakterien, Viren, Pilze usw.) in Kontakt kommen können.

Außerdem gibt es die „Feuchtarbeit“ als weiteres Risiko, wenn Beschäftigte mehr als zwei Stunden ihrer Arbeitszeit Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten haben, häufig die Hände waschen oder diese Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe erfolgen. Hierbei muss der Arbeitgeber zunächst das Ausmaß und die Dauer der dermalen Gefährdung ermitteln und beurteilen sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung oder Minimierung der Gefährdung durch Hautkontakt festlegen.

Die Untersuchung heißt „arbeitsmedizinische Vorsorge“. Sie besteht aus einem Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese. Wenn es für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich ist, werden zusätzlich körperliche oder klinische Untersuchungen durchgeführt. Diese können die Auszubildenden ablehnen. Wenn der durchführende Arzt das Risiko einer Infektion aufgrund der Tätigkeit in der Zahnarztpraxis im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung als erhöht einstuft, werden gegebenenfalls auch Impfungen angeboten. Auch diese können die Auszubildenden ablehnen.

Fehlzeiten können für die Zulassung zur Abschlussprüfung grundsätzlich von Bedeutung sein. Dies wäre dann der Fall, wenn Deine Fehlzeiten zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Abschlussprüfung die Grenze von 10 Prozent der vertraglichen Ausbildungszeit überschritten haben. Dann wirst Du wahrscheinlich nicht zur Abschlussprüfung zugelassen.

Fehlzeiten von mehr als 10 Prozent können ausnahmsweise dann als irrelevant eingestuft werden, wenn sie Deinen Ausbildungserfolg nicht gefährden, weil Du nachweisen kannst, dass Du trotz Deiner vielen Fehltage den für die Erreichung Deines Ausbildungsziels erforderlichen Leistungsstand erworben hast.

Generell gilt, dass bei der Beurteilung der Fehlzeiten immer auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist.

Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Bestehst Du vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet Dein Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Bestehst Du die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Dein Verlangen bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, allerdings höchstens um ein Jahr.

Du hast es geschafft – die Ausbildung ist erfolgreich beendet. Herzlichen Glückwunsch!!!
Jetzt erst mal Füße hoch… oder wie geht es für Dich weiter? Direkt weiterarbeiten? Job-Suche und Bewerbungen schreiben? Fortbildung? Hier sind ein paar Möglichkeiten zur beruflichen Weiterentwicklung.