12. April 2023

Masernschutz in Zahnarztpraxen

Das am 1. März 2020 in Kraft getretene Masernschutzgesetz (§ 20 Abs. 8 – 14 Infektionsschutzgesetz) enthält Anforderungen für die Zahnarztpraxis.

Gesetzliche Impfpflicht

Alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Zahnarztpraxis tätig sind oder tätig werden wollen, müssen einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern aufweisen.

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Nachweispflicht

Alle nach 1970 geborenen Beschäftigten müssen dem Praxisinhaber einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern nachweisen:

  • Einstellung des Beschäftigten ab dem 1. März 2020 – Nachweis umgehend erforderlich.
  • Beschäftigung vor dem 1. März 2020 – Nachweis war bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 erforderlich. Die Frist wurde bis zum 31. Juli 2022 verlängert.

Der Nachweis kann erfolgen durch:

  • Impfdokumentation (Impfausweis),
  • ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt oder die Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann oder
  • Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen im Infektions-schutzgesetz genannten Einrichtung (z. B. Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Arzt- und Zahnarztpraxen) darüber, dass ein Nachweis nach den vorhergehenden Aufzählungszeichen bereits vorgelegen hat.

Eine Person, die in einer Zahnarztpraxis tätig werden soll und über keinen Nachweis verfügt oder diesen nicht vorlegt, darf in Zahnarztpraxen nicht tätig bzw. beschäftigt werden.

Wenn der Nachweis über die Immunität gegen Masern von einem Beschäftigten nicht vorgelegt wird oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises besteht, hat der Praxisinhaber unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Praxis befindet, darüber zu benachrichtigen und ihm personenbezogene Angaben zu übermitteln.

Das Gesundheitsamt kann dann von der betroffenen Person die Vorlage des Nachweises verlangen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, kann das Gesundheitsamt ein Bußgeld erheben oder ein Tätigkeitsverbot aussprechen.

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Bei Fragen:

Dipl.-Biol. Rosemarie Griebel
Qualitätsmanagement
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