Warum Sie bei Ihrer privatzahnärztlichen Behandlung mit Zuzahlungen rechnen müssen!
Liebe Privatpatientinnen und -patienten, gesetzlich Versicherte kennen es seit Jahren, die Kosten für die gesamte zahnärztliche Behandlung werden durch die Krankenkasse nicht erstattet. Deshalb sind für bestimmte Leistungen Zuzahlungen notwendig.
Ihr Zahnarzt berechnet bei Ihnen seine Leistungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
Denken Sie, dass das Honorar für Ihre privatzahnärztliche Behandlung regelmäßig der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst wird und beim 2,3-fachen Steigerungsfaktor höher ist, als das Honorar für einen Kassenpatienten?
Das ist nicht so! Ungefähr 60 % der vergleichbaren zahnärztlichen Leistungen werden im Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besser als im privaten Leistungskatalog, der GOZ, honoriert.
Obwohl Ihre Beiträge zur Privaten Krankenversicherung seit 2004 bis heute pro Jahr durchschnittlich um 2,8 % stiegen, arbeitet Ihr Zahnarzt seit 36 Jahren für das gleiche Honorar.
Wissen Sie noch, wie das Leben 1988 war? Es gab zwei deutsche Staaten, es gab keine Mobiltelefone, zu Hause gab es keine Computer, eine Kugel Eis kostete 30 Pfennig, ein Liter Benzin kostete umgerechnet ca. 50 Cent. Für eine Kugel Eis bezahlt man heute ungefähr 2 €, für den Liter Benzin ungefähr 1,75 €. Energie, Lebensmittel, Dienstleistungen, alles ist teurer geworden. Technische Innovationen haben innerhalb von 36 Jahren zu rasanten neuen Möglichkeiten zahnärztlicher Diagnostik und Therapie geführt ohne, dass sich das in der Gebührenordnung niederschlägt.
Sie denken jetzt wahrscheinlich: „Zahnmedizinische Therapie zu Preisen von 1988? Zum Glück ist es nicht andersherum.“
Betriebswirtschaftlich ist diese Entwicklung für zahnärztliche Praxen nicht mehr tragbar. Die Investitionen in spezielle Instrumente, Apparate und staatliche Auflagen lassen sich mit Honoraren aus dem Jahr 1988 nicht mehr bezahlen. Die Reserven sind aufgebraucht. Energie-, Mietkosten, und die Gehälter unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können mit Preisen aus dem Jahr 1988 nicht mehr gestemmt werden.
Die GOZ sieht zwei Möglichkeiten der Honorarbemessung vor. Die bislang typisch praktizierte Möglichkeit ist die Bemessung der zahnärztlichen Leistung durch den Steigerungsfaktor nach bestimmten durch die GOZ vorgegebenen Kriterien, die aber nicht die wirtschaftliche Entwicklung betreffen dürfen. Alternativ kann die Gebührenhöhe mit dem Patienten vereinbart werden. Diese Vereinbarung stellt für die Zahnärztinnen und Zahnärzte die einzige Möglichkeit dar, die Leistungen nach der GOZ, aber nicht zu Preisen von 1988, zu berechnen.
Je nach Tarifvertrag kann es möglich sein, dass das Honorar durch Ihre Versicherung nicht im vollen Umfang erstattet wird. Es ist also möglich, dass für Sie ein Eigenanteil verbleibt. Im Gegenzug erhalten Sie aber eine entsprechend hochwertige zahnärztliche Leistung, die nicht unter großem Zeit- und Kostendruck erbracht werden muss.
Sollten Sie dazu Fragen haben, sprechen Sie gern Ihre Zahnärztin, Ihren Zahnarzt oder die Praxismitarbeiterinnen an.
Weitere Fragestellungen und Informationen
Die GOZ enthält keine „Festpreise“, d.h. für die jeweiligen Leistungen ist kein Eurobetrag festgelegt.
- Für jede Leistung ist eine Punktzahl festgelegt. Beispielsweise wurden 1988 für die „Entfernung eines einwurzeligen Zahns“ 70 Punkte festgelegt.
- Nach Erbringung dieser hier beispielhaft genannten Leistung wird die Punktzahl mit einem seit 1988 festgelegten Punktwert (11 Pfennige, jetzt: 5,62421 Cent pro Punkt) multipliziert. Das ergibt für die genannte Zahnentfernung im Einfachsatz 3,94 €.
- Den Einfachsatz darf der Zahnarzt zur Bemessung der Gebühr mit einem Faktor zwischen 1, 0 und 3,5 steigern. Der Mittelwert für eine durchschnittliche Leistung liegt bei 2,3. Der 2,3-fache Steigerungsfaktor wird für eine durchschnittlich schwierige und zeitaufwändige Leistung berechnet. Überdurchschnittliche Schwierigkeiten, Umstände und ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand führen zu einem Steigerungsfaktor oberhalb von 2,3.
- Durch die Multiplikation mit dem 2,3-fachen Steigerungsfaktor ergibt für das genannte Beispiel Zahnextraktion ein Honorar von 9,05 €. In den 9,05 € sind die Instrumentenaufbereitung, die Desinfektion und Sterilisation, enthalten.
Alle allgemeinen Praxiskosten, wie Investitionen, Wartung, Gehälter, Miete, Gebühren für behördliche Kontrollen, Versicherungskosten und das Einkommen des Zahnarztes, sind vom Honorar zu bezahlen.
Das Honorar stellt also den Umsatz der Zahnarztpraxis und nicht das Einkommen der Zahnärztin bzw. des Zahnarztes dar.
Es dürfte verständlich sein, dass mit einem Honorarpunktwert aus dem Jahr 1988 viele zahnärztliche Leistungen nicht mehr kostendeckend erbracht werden können. Daran ändert auch die Neubewertung einiger zahnärztlicher Leistungen (70 % aller Leistungen blieben in ihrer Bewertung und Beschreibung gleich) im Jahr 2012 nichts.
Die GOZ sieht als weitere Möglichkeit vor, oberhalb des Faktors 3,5 den Steigerungsfaktor mit dem Patienten zu vereinbaren.
Das Bundesverfassungsgericht forderte die Zahnärzte 2004 auf, alle Möglichkeiten der Honorarbemessung zu nutzen, weil die Spanne zwischen dem 2,3- und 3,5-fachen Steigerungsfaktor sehr klein sei. Das würde aber nicht schaden, weil der Zahnarzt die Möglichkeit hätte, seine Leistungen mit dem Zahlungspflichtigen frei zu vereinbaren.
Alternativ zur Honorarbemessung mit dem auf 3,5 begrenzten Steigerungsfaktor bietet die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) die Möglichkeit, einen festen Steigerungsfaktor, also ein festes zahnärztliches Honorar für die jeweils anstehenden zahnärztlichen Leistungen zu vereinbaren (§ 2 Abs. 1 und 2 GOZ). Eine Begründung für die Erhöhung des Steigerungsfaktors ist nicht notwendig.
Worin besteht der Vorteil für Sie?
Sie kennen bereits vor der Behandlung die genauen Kosten des zahnärztlichen Honorars. Ihre Zahnärztin bzw. Ihr Zahnarzt können diese mit Ihnen vertraglich festgelegte Summe zwar unter-, aber nicht überschreiten.
Eine genaue Kosteneinschätzung im Vorfeld einer Behandlung ist für den Zahnarzt schwierig, weil oft erst während der Behandlung Schwierigkeiten und Zeitaufwand erkennbar werden. Bei einem vorher vereinbartem Fixhonorar ist für sie das genaue, später in Rechnung gestellte, Honorar transparent und für jede einzelne Leistung festgelegt.
Eine Erstattung ist je nach abgeschlossenem Tarifvertrag möglicherweise nicht vollumfänglich gewährleistet.
Sie erhalten in jedem Fall eine Erstattung bis zum 2,3-fachen Steigerungsfaktor durch ihre private Krankenversicherung. Falls durch besondere Umstände, erhöhte Schwierigkeit oder erhöhten Zeitaufwand Gründe für eine Steigerungsfaktorerhöhung bis zum 3,5-fachen Faktor vorliegen ist der Zahnarzt verpflichtet, diese anzugeben. Damit erfolgt ggf. eine Erstattung bis zum 3,5-fachen Steigerungssatz.
Maßgeblich für die Erstattung ist der zwischen Ihnen und ihrer Versicherung abgeschlossene Versicherungstarif. Es gibt Tarife, die auch die Kosten für oberhalb 3,5 vereinbarte Steigerungsfaktoren erstatten.
Bei „typischen“ Versicherungstarifen erfolgt eine Erstattung des auf einer Vereinbarung basierenden Honorars nicht vollständig, sondern bis zum 2,3-fachen Faktor oder bei besonderen begründeten Umständen bis zum 3,5-fachen Steigerungsfaktor.
Ob Ihre Versicherung auch ohne eine rechtliche Verpflichtung aus wettgewerblichen oder Kulanzgründen Ihnen die vereinbarten Privathonorare wenigstens in der Höhe des Tarifs der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) erstattet, müssten Sie im Vorfeld mit Ihrer Versicherung abklären.
Es ist nichts Ungewöhnliches, dass Patienten eine gewisse Eigenbeteiligung bei bestimmten Leistungen bezahlen müssen. Versicherte der GKV kennen das seit Jahrzehnten bei vielen zahnärztlichen Leistungen. Zuzahlungen beim Zahnarzt sind -je nach Versicherungsvertrag durchaus üblich.
Der Punktwert der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) dient dazu, das zahnärztliche Honorar zu berechnen. Er sollte nach dem Willen des Gesetzgebers seit 1988 dazu dienen, die wirtschaftliche Entwicklung darzustellen.
Seit 36 Jahren ist der Punktwert unverändert. 2012 kam es zu einer kleinen Überarbeitung der seit 1988 geltenden GOZ. Der Punktwert wurde nicht verändert, sodass eine Anpassung an die allgemeinen Teuerung unterblieb. Einige Leistungen wurden neu beschrieben und einige Leistungen erhielten neue Punktzahlen, wodurch es insgesamt zu einem Honorarplus von 9 % kam.
Die Inflation hat seit 1988 inzwischen einen Wert von 109 % erreicht. Das einmalige Plus von 9 % vor 14 Jahren kann die wirtschaftliche Abkopplung von der allgemeinen Einkommensentwicklung innerhalb von 36 Jahren nicht auffangen.
Amtliche Gebührenordnungen anderer staatlich regulierter Berufe (Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Notare, Tierärzte usw.) wurden in diesem Zeitraum teilweise mehrfach modernisiert und im Honorar an die Inflation angeglichen.
Der „Einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen“ (BEMA) der die zahnärztlichen Honorare der Kassenpatienten regelt, folgt neben anderen Kriterien der allgemeinen Kostenentwicklung (Grundlohnsummenanbindung).
Warum werden die privaten Gebührenordnungen der Ärzte und Zahnärzte über fast vier Jahrzehnte nicht an die Teuerungsrate angepasst? Der Bund und die Länder alimentieren auf diese Weise die steigenden Preise für die Beamten in der Beihilfe.
Die Anpassung der kassenzahnärztlichen Gebühren im BEMA führte zu einer Verschiebung der Honorierungsrelationen zwischen dem BEMA und der GOZ. Ungefähr 60 % der miteinander vergleichbaren zahnärztlichen Leistungen werden von der Gesetzlichen Krankenversicherung besser als in der GOZ honoriert. Zahnärzte erhalten beim Privatpatienten teilweise weniger Honorar als für die vergleichbare Leistung eines Kassenpatienten.
- Die GOZ regelt 209 privatzahnärztliche Leistungen.
- 163 Leistungen sind mit Leistungen im BEMA in etwa vergleichbar. Nicht vergleichbare Leistungen sind implantologische oder funktionsanalytische Leistungen, die nicht im Leistungskatalog der GKV enthalten sind.
- Über 95 Leistungen sind im BEMA bei einem Kassenpatienten durch die regelmäßigen Anpassungen inzwischen besser bewertet als bei einem Privatpatienten bei einem Durchschnittssteigerungssatz von 2,3. Das sind 58 % der vergleichbaren Leistungen.
- Von diesen 95 Leistungen werden 48 Leistungen sogar beim maximalen Steigerungsfaktor von 3,5 schlechter als beim Kassenpatienten vergütet.
Das ist für zahnärztliche Praxen betriebswirtschaftlich nicht mehr „zu stemmen“. Der Kassenpatient subventioniert den Privatpatienten!
NEIN, das ist nicht so!
Ihr Zahnarzt erhält für die einzelnen Leistungen beim 2,3-fachen Steigerungsfaktor nicht das 2,3-fache Honorar im Vergleich zu einem Kassenpatienten.
- Über 95 Leistungen sind beim Kassenpatienten durch regelmäßige Anpassungen mit dem 2,3-fachen Steigerungsfaktor inzwischen besser bewertet als bei einem Privatpatienten.
- Von diesen 95 Leistungen werden 48 Leistungen sogar beim 3,5-fachen Steigerungsfaktor schlechter als beim Kassenpatienten vergütet.
Der Faktor 3,5 ist der höchste Faktor, den der Zahnarzt dem Privatpatienten ohne schriftliche Vereinbarung berechnen kann.
Der Zahnarzt darf sein Honorar innerhalb der sogenannten Gebührenspanne zwischen dem 1,0-fachen und 3,5-fachen Steigerungsfaktor ohne eine Vereinbarung bemessen. Er muss einen Steigerungsfaktor oberhalb von 2,3 bis 3,5 nach medizinischen Kriterien begründen.
Durch die seit 36 Jahren gestiegenen allgemeinen Lebenshaltungs- und Praxiskosten sind viele Leistungen nicht mehr, kostendeckend zu erbringen. Das Arbeiten unterhalb der Kostendeckungsgrenze führt in die Insolvenz. Deshalb sind Vereinbarungen für eine betriebswirtschaftlich erforderliche Honorarhöhe für Zahnarztpraxen künftig unvermeidlich.
Das Honorar des Zahnarztes stellt nicht sein Einkommen dar, sondern ist der Umsatz im Moment der Leistungserbringung. Davon müssen anteilig folgende Kosten bezahlt werden: Gehälter, Miete, Investitionen, Finanzierung, Wartung, Hygiene, Verwaltung, Materialien, Energie, Gebühren für behördliche Begehungen, sowie die Altersvorsorge, Versicherungen und Steuern des Zahnarztes.
Die gebührenrechtliche Möglichkeit, sich von den gesetzlich festgelegten Begrenzungen des privatzahnärztlichen Honorars zu lösen, hat der Gesetzgeber ausdrücklich in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) verankert. Für die Vereinbarung ist es dabei irrelevant, ob bestimmte medizinische Kriterien oder Gründe vorliegen, die einen erhöhten Steigerungsfaktor erfordern. Die Möglichkeit zu einer Vereinbarung ist durch den § 2 Abs. 1 und 2 der GOZ klar geregelt und somit gebührenkonform.
Das Bundesverfassungsgericht forderte die Zahnärzte 2004 auf, alle Möglichkeiten der Honorarbemessung zu nutzen, weil die Spanne zwischen dem 2,3- und 3,5-fachen Steigerungsfaktor sehr klein sei. Das würde aber nicht schaden, weil der Zahnarzt die Möglichkeit hätte, seine Leistungen mit dem Zahlungspflichtigen frei zu vereinbaren.
Nein.
Die abgeschlossene Vereinbarung ist ein mit dem Zahnarzt abgeschlossener Vertrag über zu erbringende Leistungen zu einem festvereinbarten Honorar.
Damit haben Sie als Patient vor dem Beginn der Behandlung eine transparente und verlässliche Kenntnis über die zu erwartenden maximal möglichen Kosten für Ihre Behandlung. Eine spätere Unterschreitung ist möglich, wenn der Zahnarzt vor seiner Behandlung mit einem höheren Aufwand rechnete und sich der Aufwand bei der Leistungserbringung entsprechend niedriger darstellte.
Ja. Das ist unschädlich und für Sie nicht von Nachteil.
Es wird immer der individuelle Behandlungsfall vor der Erbringung der Leistung kalkuliert und mit Ihnen vereinbart. Im Vorfeld sind alle Leistungen nicht immer genau vorhersehbar. Deshalb ist es in Ihrem Interesse alle möglichen in Frage kommenden Leistungen, auch wenn sich im Nachherein herausstellt, dass sie nicht notwendig waren, aufzuführen.
Beispiel: Anhand des Röntgenbildes wird die Wurzelbehandlung für einen Zahn mit einem Wurzelkanal vereinbart. Bei der Behandlung wird ein weiterer Wurzelkanal gefunden. Es ist daher nachvollziehbar, wenn auf der Vereinbarung verschiedene Möglichkeiten alternativ, so in dem genannten Beispiel auch die Variante mit zwei Wurzelkanälen, angeführt werden. Berechnet wird nur die Möglichkeit, die zahnmedizinisch notwendig war.
Sie erwarten von Ihrem Zahnarzt Qualität und Sicherheit für die gesamte Behandlung. Diesen Anspruch kann Ihr Zahnarzt nur erfüllen, wenn die Behandlung für die Zahnarztpraxis mit allen damit zusammenhängenden Kosten auskömmlich ist.
Die Zahnarztpraxen werden mit eigenem oder finanziertem Geld aufgebaut. Sie erhalten dabei keine Subventionen. Sie als Patient geben eine Leistung zum Erhalt oder zur Wiederherstellung Ihrer Zahngesundheit in Auftrag. Damit veranlassen Sie die durch den Zahnarzt erbrachten Leistungen, die entsprechende Kosten (Honorar) nach sich ziehen.
Das Kostenrisiko haben Sie im Umfang des von Ihnen abgeschlossenen Tarifs bei einem Privaten Krankenversicherungsunternehmen (PKV) abgesichert. Ggf. haben Sie auch Ansprüche gegenüber einer staatlichen Beihilfestelle.
Als Privatpatient haben Sie eine von Ihnen zu bestimmten Bedingungen abgeschlossene Krankenversicherung. Unterschiedliche Tarife bedingen unterschiedliche Erstattungshöhen.
Als Beihilfeberechtigter erhalten Sie zu Teilen eine BEIHILFE auf Ihre Zahnarztrechnung, die den Bestimmungen des zuständigen Bundeslandes oder der Bundesbeihilfestelle folgt. Aus Kostengründen erfolgen dort seit Langem Erstattungsbeschränkungen, die aber mit den rechtlichen Grundlagen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), die die Berechnungsgrundlage des Zahnarztes ist, nichts zu tun haben.
Als gesetzlich Versicherter wissen Sie, dass der Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht alle möglichen Leistungen moderner Zahnmedizin abdeckt. Diese Leistungen werden über die GOZ berechnet. Für Kassenpatienten sind diese Leistungen als Wahl- oder Mehrkostenleistungen berechnungsfähig. Diese Leistungen zahlen Kassenpatienten selbst oder Sie haben dafür eine Zusatzversicherung abgeschlossen, um einen Teil dieser Kosten abzusichern.
Der Wert der zahnärztlichen Leistung ändert sich nicht, weil ein bestimmter selbst gewählter Tarif eine Erstattung reglementiert. Die Trennung von Liquidation (Rechnung) und Erstattung wurde durch das Beratungsforum, einem Gremium des PKV-Verbandes, der Beihilfestellen des Bundes und der Länder sowie der Bundeszahnärztekammer, bestätigt.
Sie werden als Patient und Auftraggeber verstehen, dass nicht der Zahnarzt als Dienstleister die Kosten dafür tragen muss, dass die Teuerung der Honorarentwicklung voneinander abgekoppelt sind.
Den Punktwert, der die wirtschaftliche Entwicklung abbilden sollte, kann nur der Gesetzgeber, der das seit 36 unterlässt, ändern.
Ja.
Der private Kostenvoranschlag dient der Information über die voraussichtlichen Gesamtkosten, die nicht über den § 2 Abs. 1 und 2 vereinbart werden.
Die Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) dient der Vereinbarung des Faktors und ist ein Vertrag über die Höhe des nach dieser Bestimmung aufgeführten Honorars. Damit werden vertraglich Festpreise für dort aufgeführten zahnärztlichen Leistungen vereinbart. Hinweise zu den Formalien finden Sie unter: Wie erfolgt eine rechtskonforme Vereinbarung des Steigerungsfaktors?
Es könnten auch alle zahnärztlich geplanten Leistungen vereinbart werden.
Der private Kostenvoranschlag erfasst Leistungen, bei denen der Zahnarzt nach der Leistungserbringung die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens (1,0 bis 3,5-fach) selbst festlegt. Die im privaten Kostenvoranschlag genannte Summe kann daher bei der Rechnungsstellung nach oben abweichen.
Im Gegensatz dazu handelt es sich bei den vereinbarten Leistungen um ein Festhonorar, dass nur unterschritten, aber nicht überschritten werden kann.
Ja. Durch den Abschluss einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) muss der Zahnarzt in der Rechnung keine Begründungen angeben.
ABER:
Wenn allerdings medizinische Kriterien vorlagen, die auch ohne die Vereinbarung die Erhöhung eines Faktors oberhalb 2,3 erforderlich gemacht hätten (bspw. durch einen überdurchschnittlich erhöhten Zeitaufwand oder Schwierigkeit der Behandlung), muss der Zahnarzt, um eine Erstattung bis zum Faktor 3,5 zu ermöglichen, eine schriftliche Begründung für die Faktorerhöhung abgeben. Die Erstattung Ihrer Versicherung wird nach den Gegebenheiten des abgeschlossenen Versicherungstarifs oder den geltenden Beihilfebestimmungen erfolgen.
Faktorsteigerungen mit entsprechenden Begründungen sind nach § 5 Abs. 2 GOZ nur bei Vorliegen überdurchschnittlichen Zeitaufwands oder besonderen Schwierigkeiten bzw. Umständen bei Erbringung der Leistung möglich. Diese Kriterien sind in der Person des Patienten bzw. der patientenspezifischen Begleitumstände begründet. Nur in diesen Fällen können Begründungen verlangt werden.
Der Ausgleich der Teuerungsrate lässt sich nach § 5 Abs. 2 GOZ nicht begründen. Die Berechnung des Teuerungsausgleichs ist nur nach Abschluss einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ möglich.
Ja, es müssen aber tatsächlich Kriterien, die § 5 Abs. 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) entsprachen vorgelegen haben. Das können ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand oder besondere Umstände oder Schwierigkeiten bei der Leistungserbringung gewesen sein.
Der Ausgleich der Teuerungsrate ist als Begründung nicht möglich.
Die Erstattung der Kosten durch die private Krankenversicherung oder Zusatzversicherung ist unterschiedlich. Maßgebend für die Erstattung ist der jeweils abgeschlossene Versicherungstarif.
Bitte prüfen Sie Ihren Versicherungstarif. Sieht Ihr Tarif eine Begrenzung der Kostenerstattung bis zum Ansatz des 3,5-fachen Steigerungsfaktors vor? Dann wird die Versicherung nur bis zu diesem Steigerungsfaktor erstatten.
Sieht Ihr Versicherungstarif keine Leistungs- oder Erstattungsbeschränkungen vor, ist die Private Krankenversicherung (PKV) möglicherweise für die Kosten erstattungspflichtig, die aufgrund einer Vereinbarung oberhalb des Faktors 3,5 abgeschlossen wurden, sofern diese medizinisch notwendig und indiziert gewesen ist. Fragen Sie bitte bei Ihrer Versicherung nach.
Die Beihilfe richtet sich nach den gesetzlichen Beihilfevorschriften Ihres Bundeslandes oder der Beihilfeverordnung des Bundes. Dabei müssen Sie beachten, dass es sich um eine Beihilfe, eine Zugabe ihres öffentlichen Arbeitgebers zu Ihrer Behandlung handelt. Es ist eine Beihilfe zu den Behandlungskosten von Beamten, keine Vollversicherung. Durch die Beihilfe werden die Kosten für Beamte auf einen verbleibenden Eigenanteil reduziert. Um diese Eigenbeteiligung zu minimieren, werden oft private Krankenversicherungen abgeschlossen. Für die Beihilfe gelten die stringenten gesetzliche Regelungen der Beihilfeverordnungen zur Erstattung. Diese Regelungen lassen teilweise auch oberhalb des 2,3-fachen Steigerungsfaktors eine Erstattung nicht zu. Bis zum 3,5-fachen Steigerungsfaktor wird in der Regel nur beim Vorliegen beihilfeseitig anerkannter Erschwernisumstände erstattet. Die Rechnungsstellung erfolgt nach den gesetzlich festgelegten Bestimmungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Die Erstattungsbestimmungen haben keinen Einfluss auf die zahnärztliche Rechnung. Der Erstattungsanspruch besteht in der Regel nur bis zum Faktor 2,3.
Der Wert der zahnärztlichen Leistung ändert sich nicht, weil Tarife oder Beihilfebestimmungen eine eingeschränkte Erstattung regeln. Die Trennung von Liquidation (Rechnung) und Erstattung wurde durch das Beratungsforum, einem Gremium des PKV-Verbandes, der Beihilfestellen des Bundes und der Länder sowie der Bundeszahnärztekammer bestätigt.
Sie werden als Patient und Auftraggeber verstehen, dass nicht der Zahnarzt als Dienstleister die Kosten dafür tragen muss, dass die Teuerung der Honorarentwicklung davongelaufen ist.
Den Punktwert, der die wirtschaftliche Entwicklung abbilden sollte, kann nur der Gesetzgeber, der das seit 36 unterlässt, ändern.
Um Ihnen maximale Transparenz über die zu erwartenden Kosten zu ermöglichen, handelt es sich um ein einfaches und übersichtliches Formular. In der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) wird im § 2 Abs. 1 genau vorgegeben, was in einer Vereinbarung stehen muss und darf.
- Die Gebührennummer der Leistung
- Die Bezeichnung der Leistung
- Der vereinbarte Steigerungsfaktor
- Der sich aus dem Steigerungsfaktor ergebende Betrag für die genannte Leistung
- Der Hinweis, dass eine Erstattung möglicherweise nicht im vollen Umfang gewährleistet ist
- Die Unterschriften des Patienten und des Zahnarztes
Weitere Erklärungen dürfen nicht auf der Vereinbarung stehen.