27. November 2025

Dürfen Auszubildende vom Berufsschulunterricht ferngehalten werden?

Die Berufsausbildung in Deutschland beruht auf dem sogenannten dualen System, das Theorie und Praxis miteinander verbindet. Neben der praktischen Ausbildung im Betrieb ist der Besuch der Berufsschule ein unverzichtbarer und gleichberechtigter Bestandteil einer Berufsausbildung. Auch bei der Ausbildung zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) vermittelt die Berufsschule nicht nur theoretisches Wissen zum Beispiel zu Anatomie, Hygiene, Abrechnung oder Praxisorganisation, sondern auch wichtige allgemeine Kompetenzen wie beispielsweise Sozialkompetenzen oder sprachliche und kommunikative Fähigkeiten.

In der Praxis taucht immer wieder die Frage auf, ob Auszubildende vom Ausbildungsbetrieb verpflichtet werden dürfen, trotz Berufsschultag im Betrieb zu arbeiten – etwa in Zeiten akuten Personalmangels. Insbesondere kleine Zahnarztpraxen können in organisatorische Engpässe geraten, wenn beispielweise mehrere ausgelernte Mitarbeiter gleichzeitig fehlen.

Wie sieht die Rechtslage hierzu aus?

Die Antwort auf diese Frage lautet: Auszubildende müssen ausnahmslos für den Berufsschulunterricht freigestellt werden. Warum dies so ist, ist den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen.

1. Gesetzliche Grundlage

Die zentrale Norm zur Freistellung von Auszubildenden findet sich in § 15 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) (bzw. § 10 des Jugendarbeitsschutzgesetzes). Danach hat der Ausbildende den Auszubildenden

  • für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen
  • für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen
  • am Tag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen.

Diese Vorschrift ist eindeutig formuliert: Der Ausbildungsbetrieb muss den Auszubildenden für die vorgenannten Punkte freistellen. Der Gesetzgeber verwendet hier kein Ermessen, sondern eine verbindliche Pflicht. Hierzu korrespondiert die im BBiG normierte Pflicht des Auszubildenden, am Berufsschulunterricht und an den Prüfungen teilzunehmen (§ 13 Nr. 2 BBiG).

Hieraus ergibt sich: Die ausbildende Praxis darf den Auszubildenden nicht einseitig von der Berufsschule fernhalten.

2. Vorrang der Berufsschule

Nach dem System des dualen Ausbildungswesens sind Betrieb und Berufsschule gleichberechtigte Lernorte. Zu beachten ist allerdings, dass während der Berufsschulzeiten die Berufsschule Vorrang vor der betrieblichen Ausbildung hat.

Diese Vorrangstellung ergibt sich nicht nur aus den unter 1. aufgezeigten Punkten, sondern auch aus der Schulpflicht gemäß §23 Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz: Auszubildende sind schulpflichtig, und der Arbeitgeber darf sie nicht daran hindern, dieser Pflicht nachzukommen.

Neben der juristischen Ebene ist auch die pädagogische Funktion der Berufsschule hervorzuheben. Sie ergänzt die praktische Ausbildung durch die Vermittlung theoretischer Grundlagen und allgemeiner überfachlicher Kompetenzen.

Gerade bei Zahnmedizinischen Fachangestellten ist das Zusammenspiel zwischen medizinischem Wissen, Patientenkommunikation und organisatorischer Kompetenz entscheidend. Wird der Schulbesuch eingeschränkt, verliert die Ausbildung an Qualität – was langfristig auch den Betrieben selbst schadet, die auf gut geschultes Personal angewiesen sind.

Die Berufsschule ist somit nicht bloß eine gesetzliche Pflicht, sondern eine Investition in die Qualität der Ausbildung und in die Zukunftsfähigkeit der Praxis.

3. Konsequenzen einer Nichtfreistellung

Verstößt der Ausbildende gegen die Freistellungspflicht, kann dies verschiedene Folgen haben:

  • Das Verhalten könnte berufsrechtlich verfolgt werden.
  • Das Verhalten könnte als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden (§ 101 BBiG). Zudem ist zu beachten: Sollte der Betrieb den Auszubildenden anweisen, trotz Berufsschule in der Praxis zu erscheinen, könnte der Auszubildende sich weigern, dieser Anordnung nachzukommen, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Auch die Berufsschulen selbst sind in solchen Fällen strikt: Sie werten hier das Fernbleiben als unentschuldigte Fehlzeit, was auch negativ auf dem Zeugnis vermerkt wird. Bei übermäßigen Fehlzeiten kann sogar die Zulassung zur Abschlussprüfung verwehrt werden.
  • Der Auszubildende könnte bei anhaltender Pflichtverletzung des Ausbildenden das Ausbildungsverhältnis aus wichtigem Grund (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG) kündigen.

4. Fazit: Keine Ausnahme von der Freistellungspflicht

Zusammenfassend lässt sich festhalten: Auszubildende müssen ausnahmslos für den Berufsschulbesuch freigestellt werden. Weder Personalmangel noch sonstige betriebliche Engpässe berechtigen den Ausbildungsbetrieb, den Schulbesuch zu verwehren oder einzuschränken. Die Ausbildung muss der Erlangung der beruflichen Handlungskompetenz dienen, nicht der bloßen Erbringung von Arbeitsleistung.

Umkehrt gilt selbstverständlich auch für Auszubildende die Pflicht, sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben und die Berufsschule zu besuchen und an den Prüfungen teilzunehmen.

Die Berufsschule ist neben der praktischen Ausbildung im Betrieb ein gleichwertiger Bestandteil der Ausbildung, der nicht zur Disposition des Ausbildenden steht.

Ein verantwortungsvoller Ausbildungsbetrieb erkennt den Wert der schulischen Ausbildung an und stellt seine Auszubildenden für den Besuch der Berufsschule frei. Nur so wird das Ziel des dualen Systems – eine fundierte, praxisnahe und zugleich theoretisch abgesicherte Berufsausbildung – erreicht.


Bei Fragen:
Andreas Noffke
Praxispersonal
Tel.: 0431 260926-60
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