FAQ
Privatzahnärztliches Gebührenrecht
Der Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bewegt sich zwischen dem 1-fachen bis zum 3,5-fachen Gebührensatz, wobei der 2,3-fache Gebührensatz (auch Steigerungsfaktor genannt) den Durchschnittswert darstellt. Für eine Berechnung oberhalb dieses Durchschnittswertes hat der Zahnarzt eine Begründung auf der Rechnung (über Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umstände bei der Ausführung) zu nennen.
Für Leistungen, die der Zahnarzt außerhalb des Gebührenrahmens berechnen möchte, muss er nach § 2 GOZ Abs. 1, 2 vor der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten abschließen, die die entsprechenden Leistungen, Steigerungsfaktoren und Beträge nennt und auf eine möglicherweise eingeschränkte Erstattung hinweist. Durch die Unterschriften beider Vertragspartner wird daraus ein wirksamer Vertrag.
In diesem Fall muss keine spezielle Begründung zur Faktorsteigerung angegeben werden, da es sich um eine Honorarvereinbarung handelt. Von einer solchen Honorarvereinbarung kann der Zahnarzt im Nachhinein nicht nach oben abweichen, diese Leistung kann also nicht unverhofft noch teurer werden.
Achtung: Versicherungen erstatten häufig nur bis zum 3,5-fachen Gebührensatz, die Differenz muss der Patient dann selbst tragen. Jedoch wurde die Erstattungspflicht von Versicherungen auch bei Vereinbarungen über eine abweichende Gebührenhöhe von Gerichten bereits mehrfach bestätigt.
In der Regel stillschweigend, da die Vertragspartner durch konkludentes Handeln ihren Willen zum Ausdruck bringen: Der Patient nimmt auf dem Behandlungsstuhl Platz und der Zahnarzt beginnt mit der Behandlung. Der Privatpatient erhält wird im Gegensatz zum gesetzlich versicherten Patienten für die Behandlung eine Rechnung (auch bei einem gesetzlich versicherten Patienten ist dies so, wenn er einen Eigenanteil zu tragen hat). Die Vertragsgrundlage für die Berechnung ist die GOZ.
Bei umfangreicheren Behandlungen empfiehlt es sich, durch einen Heil- und Kostenplan im Vorfeld die Kosten mit der Versicherung zu klären.
Ja. Der Behandlungsvertrag kann von beiden Seiten gekündigt werden. Sowohl der Patient als auch der Zahnarzt können den Behandlungsvertrag kündigen, d. h. die Behandlung nicht fortsetzen. Ein häufig genannter Grund aufseiten der Patienten ist der Vertrauensverlust.
Nach der Berufsordnung der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein (Berufsordnung) kann der Zahnarzt eine Behandlung insbesondere dann ablehnen, wenn
- eine Behandlung nicht gewissenhaft und sachgerecht durchgeführt oder
- die Behandlung der Zahnärztin oder dem Zahnarzt nach pflichtgemäßer Interessenabwägung nicht zugemutet werden kann oder
- die Zahnärztin oder der Zahnarzt der Überzeugung ist, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihr oder ihm und der Patientin oder dem Patienten nicht oder nicht mehr besteht.
Die Verpflichtung in Notfällen zu helfen, bleibt hiervon unberührt. Diese Not- bzw. Schmerzfallbehandlung muss in jedem Fall erfolgen (also auch dann, wenn ein Zahnarzt eine reguläre Behandlung ablehnen würde).
Wenn der Patient eine begonnene Behandlung abbricht, können ihm die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Leistungen berechnet werden. Bei mehrphasigen Behandlungen, z. B. in Verbindung mit Kronen oder Zahnersatz, kann der Zahnarzt so genannte Teilleistungen berechnen (je nach Behandlungsfortschritt 50 – 75 % des Honorars), zzgl. der bereits entstandenen Material- und Laborkosten.
Auf die privatzahnärztliche Behandlung als solche gibt es grundsätzlich keine Gewährleistung. Juristisch handelt es sich bei einem Behandlungsvertrag um einen Dienstvertrag. Es wird das Erbringen einer Leistung nach zahnmedizinischem Standard geschuldet, jedoch nicht der Erfolg, insofern bestehen keine Gewährleistungsansprüche.
Beispiel: Ein Implantat heilt wider Erwarten nicht ein. Dennoch kann der Zahnarzt die Leistung berechnen.
Sollte dem Zahnarzt jedoch ein Behandlungsfehler unterlaufen sein, hat der Patient ggf. Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass einem Privatpatienten keine Gewährleistungsansprüche zustehen, kann nur bei technisch fehlerhaft hergestelltem Zahnersatz (Material, Art der Herstellung) bestehen:
Es kann vorkommen, dass ein neu eingesetzter Zahnersatz nicht auf Anhieb perfekt sitzt. In diesem Fall hat der Patient einen Anspruch auf Nachbesserung gegenüber dem behandelnden Zahnarzt. Dieser hat die Pflicht (aber auch das Recht) zur Nachbesserung, die im Extremfall bis zur Neuanfertigung des Zahnersatzes reichen kann. Der Anspruch des Patienten besteht für einen Zeitraum von zwei Jahren seit Abnahme der Arbeit bzw. seit endgültiger Eingliederung des Zahnersatzes.
Entstehen Probleme aufgrund von fehlerhafter Herstellung eines zahntechnischen Werkstückes, greift hier das zwischen Zahnarzt und Zahntechniker bestehende Werkvertragsrecht, in diesem Fall wird der Erfolg geschuldet.
Beispiel: Eine neu eingesetzte Keramikkrone zerbricht unter normaler Kaubelastung innerhalb von 24 Monaten nach Eingliederung. Der Zahntechniker muss dem Zahnarzt kostenneutral eine neue Krone liefern, aber der Zahnarzt darf für seine Leistung (Nachpräparation, Anästhesie, Abformungen usw.) erneut ein Honorar berechnen, es sei denn, dass eine anderweitige individuelle Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient existiert.
Exkurs: Bei gesetzlich versicherten Patienten verhält es sich so, dass der Zahnarzt bei mangelhaftem Zahnersatz innerhalb der ersten zwei Jahre kostenfrei den Zahnersatz erneuern oder ihn wiederherstellen muss (gesetzliche Gewährleistung).
Nein, anders als bei den Ärzten (dort entspricht der Einfachsatz GOÄ dem Honorar des sog. „Einheitlichen Bewertungsmaßstabes“ – EBM –) sollte der 2,3-fache Gebührensatz GOZ in etwa dem Honorarniveau des sog. „Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für Zahnärzte“
– BEMA – entsprechen.
De facto ist diese Bewertung inzwischen überholt (bedingt durch die im Kassenbereich stetig angepassten Punktwerte gegenüber dem seit 1988 unveränderten GOZ-Punktwert), was dazu geführt hat, dass für Kassenpatienten in vielen Bereichen höhere Honorare generiert werden als bei Privatpatienten zum 2,3-fachen Gebührensatz (Durchschnittswert). Dieser Umstand sollte dem Patienten helfen zu verstehen, warum die meisten Zahnärzte inzwischen regelmäßig Leistungen über dem Durchschnittswert berechnen.
Privat krankenversicherte Patienten, die ihre monatlichen Beiträge zur privaten Krankenversicherung verringern möchten bzw. aus finanziellen Gründen dazu gezwungen sind, wechseln häufig in den so genannten Basistarif. Der Verordnungsgeber hat diese Tarife im Sozialgesetzbuch V (§ 75) geregelt. Danach sind die zahnärztlichen Leistungen im brancheneinheitlichen Basis- bzw. Standardtarif auf den 2-fachen Gebührensatz gemäß GOZ beschränkt. Es besteht Anspruch auf eine Versorgung auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Zahnärzte möchten auch diese Patienten gerne gut versorgen. Im Alltag gestaltet sich die Versorgung dieser Patientengruppe jedoch problematisch, da sie einerseits Privatpatienten sind, die Berechnung also nach der GOZ erfolgen muss, andererseits aber sämtlichen Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, was Richtlinien und Genehmigungsverfahren betrifft. Sollte ein Patient im Basistarif versichert sein, ist es daher zwingend erforderlich, den Zahnarzt vor Beginn der Behandlung über Ihren Versicherungsstatus zu informieren. Wird das versäumt, rechnet der Zahnarzt regulär nach der GOZ ab.
Speziell in diesem Bereich machen sich die bestehenden Honorarunterschiede besonders bemerkbar. Vielen Zahnärzten ist ein wirtschaftliches Arbeiten unter solchen Voraussetzungen nicht mehr möglich, daher werden sie dazu übergehen, gesonderte Honorarvereinbarungen mit den Betroffenen zu schließen.
Gemäß Bundesverfassungsgericht vollzieht sich die Versorgung der Basis- und Standardtarifversicherten außerhalb des Systems der vertragszahnärztlichen Versorgung. Für einen Vertragszahnarzt besteht daher keine Behandlungsverpflichtung gegenüber dieser Patientengruppe. Lediglich die Behandlung in Not- bzw. Schmerzfällen (auch durch die Berufsordnung geregelt) muss erfolgen.
Häufig berichten Patienten, Leistungen berechnet bekommen zu haben, die ihrer Ansicht nach nicht vorgenommen worden seien.
Nach der GOZ (§ 4) darf der Zahnarzt Gebühren nur für Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat bzw. die auf seine Weisung hin erbracht wurden. Die Erbringung der Leistung ist somit Grundlage für deren Berechnung.
Aber: Die Beweislast für die Nichterbringung der Leistung liegt beim Patienten. Dazu bedarf es regelmäßig einer fachlichen Aussage, z. B. durch einen von der Zahnärztekammer bestellten Gutachter. Diese Option scheidet häufig aus Kostengründen aus. Entdeckt ein Patient Positionen auf seiner Rechnung, die ihm fraglich erscheinen, ist es zu empfehlen, zunächst den Dialog mit dem Zahnarzt zu suchen. Außerdem hat der Patient nach der Berufsordnung sowie dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ein Einsichtsrecht in seine Patientenakte bzw. ein Anspruch auf dessen Herausgabe in Kopie (gegen Erstattung der Kosten).
Der Zahnarzt hat die Erbringung der berechneten Leistung sowie deren medizinische Notwendigkeit zu beweisen. Hierfür ist regelmäßig die schriftliche Dokumentation maßgeblich, der ein hoher Beweiswert zukommt. Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis nicht in der Patientenakte aufgezeichnet, wird nach BGB (§ 630 h) vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.
Ein Zahnarzt ist durch die zahnärztliche Approbation zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt, was die berufsmäßige Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten beinhaltet. Die Wahl der Behandlungsmethode ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Sache des Zahnarztes.
Beispiel: Wenn ein Patient den Zahnarzt etwa aufsucht, um eine herausgefallene Krone wieder befestigt zu bekommen, so kann es sein, dass möglicherweise für den Patienten unerwartete, begleitende Leistungen anfallen und berechnet werden, mindestens eine Untersuchung, um festzustellen, ob die Maßnahme wie erwartet erbracht werden kann.
Selbstverständlich muss der Zahnarzt den Patienten darüber aufklären, wenn es mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden gibt, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen. Sofern es gleichgeeignete, aber unterschiedlich kostenintensive Behandlungsmethoden gibt, ist der Zahnarzt ebenfalls verpflichtet, den Patienten hierüber aufzuklären.
Auch hier gilt: Grundlage für die Berechnung ist die Erbringung der Leistung.
Tatsächlich muss eine Behandlung nicht immer lange dauern: Die Untersuchung eines naturgesunden Gebisses beim Kind beispielsweise kann in weniger als einer Minute durchgeführt sein. Dennoch ist die Leistung ebenso berechnungsfähig wie bei einem Erwachsenen mit zahlreichen Rekonstruktionen, bei dem die Untersuchung und Befunderhebung längere Zeit in Anspruch nimmt.
Gleiches gilt für Füllungen: Das Auffüllen oberflächlicher Defekte am Zahnhals, das ggf. sogar ausschließlich durch Auftragen von Kompositmaterial geschieht, kann je Zahn als einflächige Füllung (GOZ-Nr. 2060) berechnet werden. Vom Patienten mag diese Leistung im Aufwand als geringfügig wahrgenommen werden, dennoch wurde der Leistungsinhalt erfüllt und rechtfertigt somit den Ansatz der entsprechenden Gebührennummer.
Auch die „kleine Ecke“, die vom Schneidezahn fehlt, ist eine mehr als dreiflächige Füllung (GOZ-Nr. 2120). Der Zeitaufwand ist auch in diesem Fall aus Sicht des Patienten gering im Verhältnis zum Honorar, das dafür generiert wird.
Nur sehr wenige Leistungen sind in der Gebührenordnung mit einer exakten Zeitangabe versehen. Sollte aber eine Mindestdauer vorgesehen sein, muss diese erfüllt werden, damit die Leistung berechnungsfähig ist.
Außerdem kann es sein, dass das subjektive Zeitempfinden von Patienten aufgrund der „Ausnahmesituation Zahnarztbesuch“ von der tatsächlich bzw. objektiv in der Praxis verbrachten Zeit abweicht. Auch hier würde im Zweifelsfall die Behandlungsdokumentation geprüft werden können. Viele Praxen arbeiten mit Programmen, die die Aufenthaltsdauer des Patienten in der Praxis genau erfassen.