23. November 2022

Vorsicht bei Einsatz von ungelerntem Personal

Für Zahnarztpraxen gestaltet es sich zunehmend schwieriger, qualifizierte Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r (ZFA) beziehungsweise Zahnarzthelfer/in (ZAH) zu finden. Daher stellt sich die Frage, ob ausschließlich Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung beschäftigt werden dürfen oder ob auch der Einsatz ungelernten Praxispersonals zulässig ist.

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Nach der Berufsordnung der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein (§ 19 Abs. 2 Satz 1) darf der Zahnarzt Praxismitarbeiter nur für Aufgaben einsetzen, für die sie ausreichend qualifiziert sind. Welche genauen Anforderungen generell an die Qualifikation der Praxismitarbeiter zu stellen sind, ist nicht geregelt.

Der Zahnarzt ist daher zwar grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob er Mitarbeiter beschäftigt, die eine Berufsausbildung zur/zum ZFA/ZAH abgeschlossen haben, oder ob er mit ungelerntem Personal arbeitet. Bereits bei der Delegation von Tätigkeiten hat der Zahnarzt jedoch den Rahmen des § 1 Absatz 5 und 6 Zahnheilkundegesetz zu beachten (siehe auch § 19 Abs. 2 Satz 2 der Berufsordnung). Danach dürfen die sogenannten delegationsfähigen Leistungen, bei denen es sich um Leistungen handelt, die dem zahnärztlichen Approbationsvorbehalt unterliegen, nur an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Berufsausbildung zur/zum ZFA/ZAH (u. a.) delegiert werden.

Da diese Leistungen bekanntlich einen nicht unerheblichen Teil des täglichen „Tagesgeschäfts“ einer Zahnarztpraxis ausmachen, ist der Zahnarzt gut beraten, wenn er nur Mitarbeiter mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zur/zum ZFA/ZAH (u. a.) beschäftigt. Nähere Informationen zur Delegation finden Sie unter https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/grafiken/Delegationsrahmen.pdf.

Haftung bei Schäden durch ungelerntes Personal

Entscheidet sich der Zahnarzt dennoch im Rahmen der Behandlungsassistenz für den Einsatz ungelernten Personals (wie etwa Handreichungen der ungelernten Kraft während der Behandlung durch den Zahnarzt) und verursacht dieses einen Schaden am Patienten, kann der Zahnarzt auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. Grundlage hierfür ist der Behandlungsvertrag mit dem Patienten.

Danach schuldet der Zahnarzt eine Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards. Diese können nur dann eingehalten werden, wenn auch das eingesetzte nichtzahnärztliche Personal über eine ausreichende Sachkunde verfügt.

Der Einsatz ungelernten Personals ist mit Ausnahme des administrativen Bereichs für den Zahnarzt mit einem erheblichen Risiko behaftet: er muss bezogen auf den Behandlungsfall, bei dem es zum Schaden kam, in einem Schadensersatzverfahren nachweisen, wann und wie er die ungelernte Kraft angeleitet und überwacht hat. Dies dürfte sich als außerordentlich schwierig erweisen.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass in einem solchen Fall möglicherweise nicht nur der Zahnarzt, sondern auch die ungelernte Kraft verklagt wird, was zur Folge hätte, dass ein Zeugenbeweis durch diese prozessrechtlich nicht mehr in Frage käme.

Fazit

Festzuhalten ist, dass gegen den Einsatz von ungelerntem Personal (mit Ausnahme eines ausschließlichen Einsatzes im administrativen Bereich) erhebliche rechtliche Bedenken bestehen.

Die Gefahr, in einem Haftungsfall die ausreichende Qualifikation des ungelernten Mitarbeiters nicht beweisen zu können, ist groß. Der Zahnarzt sollte also schon allein aus haftungsrechtlichen Gründen ein hohes Interesse daran haben, in seiner Praxis nur ausreichend qualifiziertes Personal mit abgeschlossener Berufsausbildung als ZFA/ZAH
(u. a.) zu beschäftigen.

Ein solches Interesse sollte der Zahnarzt auch und erst Recht aufgrund der genannten delegationsfähigen Leistungen haben, die nur an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Berufsausbildung als ZFA/ZAH (u. a.) delegiert werden dürfen.


Bei Fragen:

Christopher Kamps
Juristischer Geschäftsführer
Tel.: 0431 260926-14
kamps@zaek-sh.de

Andreas Noffke
Praxispersonal
Tel.: 0431 260926-60
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