15. April 2017
Homepage Zahnarztpraxis: Impressumpflicht
Für die Homepage einer Zahnarztpraxis gibt es Pflichtangaben. Sie sind im § 5 des Telemediengesetzes definiert.
Die Informationen müssen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein. Wir empfehlen dazu eine eigene Rubrik „Impressum“ einzurichten. Anzugeben sind:
- Name und Anschrift der Niederlassung (bei juristischen Personen käme dazu die Rechtsform, die Vertretungsberechtigten und ggf. weitere Angaben)
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post (E-Mail-Adresse und Telefonnummer)
- Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde: Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein – Dezernat Gesundheitsberufe – als Approbationsbehörde und – bei vertragszahnärztlicher Tätigkeit – die Kassenzahnärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
- Sofern zutreffend das Partnerschafts- oder Handelsregister mit entsprechender Registernummer
- Kammer, „welcher die Diensteanbieter angehören“ (Zahnärztekammer Schleswig-Holstein)
- gesetzliche Berufsbezeichnung (Zahnärztin oder Zahnarzt) und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist
- Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angabe, wie diese zugänglich sind (z. B. mit dem Link auf die Homepage der Zahnärztekammer: https://service.zahnaerzte-sh.de/kammer/die-wichtigsten-berufsrechtlichen-regelungen/)
- Umsatzsteueridentifikationsnummer, wenn vergeben
Bei Fragen:
Christopher Kamps
Juristischer Geschäftsführer
0431 260926-14
kamps@zaek-sh.de